Hintergrund
Die Verabschiedung des BTHG hat einen weitreichenden Reformprozess des Rechts für Menschen mit Behinderungen in Gang gesetzt. Ein wesentlicher Schritt ist die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in das SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Ziel dieser Systemumstellung ist es, dass die vollumfängliche bedarfsdeckende Leistung personenzentriert(er) erbracht werden.
Für Menschen mit Behinderungen, die derzeit in stationären Einrichtungen leben, werden mit der neuen Rechtslage die finanziellen Unterstützungsleistungen – beispielsweise beim Wohnen – neu strukturiert. Auch berührt die Umstellung die Finanzierung der Arbeit der leistungserbringenden Einrichtungen.
Ziel der Empfehlungen
Das BTHG trifft keine Regelungen darüber, wie die Neuausrichtung der Leistungen der derzeitigen stationären Einrichtungen praktisch umgesetzt werden soll. Leistungsträger und -erbringer stehen nun vor der Herausfordeurng, neue Landesrahmenverträge zu verhandeln sowie neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Genau aus diesem Grund beschäftigen sich zahlreiche vom Bund geförderte Modellprojekte mit der Trennung der Leistungen. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sollen – ergänzend dazu – „eine Richtschnur für zu treffende Vereinbarungen zwischen den Leistungsträgern und Leistungserbringern geben.“
Inhalte der Empfehlung
Die Empfehlungen skizzieren zunächst den rechtlichen Hintergrund und die mit dem BTHG einhergehenden Änderungen für die Leistungen der Existenzsicherung und die Fachleistungen. Anschließend werden unter anderem typische Flächen und Kostenpositionen derzeitiger stationärer Einrichtungen dargestellt und argumentativ den Kosten der Unterkunft, dem Regelsatz beziehungsweise Mehrbedarfen oder den Fachleistungen der Eingliederungshilfe zugeordnet.
Während Fachleistungen für die in §§ 4 und 90 SGB IX-neu bestimmten Zwecke vorgesehen sind (Leistungen zur Teilhabe), dienen Leistungen der Existenzsicherung der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts. Bei der Zuordnung der einzelnen Kostenbestandteile muss demnach geklärt werden, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Leistungen den Zielen der Eingliederungshilfe dienen oder ob sie, wie bei einer Person ohne behinderungsbedingte Unterstützung beim Teilhabebedarf, zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts dienen.
Der DV gelangt zu der Auffassung, dass eine jeweils ausschließliche Zuordnung einzelner Kostenbestandteile zu den Fachleistungen oder existenzsichernden Leistungen häufig nicht möglich ist. Dies ergebe sich daraus, dass sich Bedarfe, die durch existenzsichernde Leistungen (Kosten der Unterkunft sowie Regelsatz und Mehrbedarf) und Fachleistungen der Eingliederungshilfe gedeckt werden, teilweise überschneiden. Einige Positionen könnten gar beiden Kategorien zugeordnet werden. Entsprechend sei es entscheidend, die jeweilige Ausgestaltung vor Ort zu betrachten, sofern keine pauschalierenden Regelungen getroffen werden.
Hier können Sie die „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Trennung der Fachleistungen von den Leistungen zur Existenzsicherung im Bereich der Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n.F. gemäß dem Bundesteilhabegesetz“ herunterladen.