Der Gesetzgeber habe bislang keine Vorkehrungen getroffen, damit niemand wegen einer Behinderung im Fall einer Triage bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.
Konkret sei der Gesetzgeber damit seinem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der sich daraus ergebenden Handlungspflicht nicht nachgekommen. Das Grundrecht schütze auch chronisch Kranke, die entsprechend längerfristig und entsprechend gewichtig beeinträchtigt sind. Der Gesetzgeber muss nun Vorkehrungen treffen, damit Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert werden. Dabei komme dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Die Beschwerdeführenden waren mehrere Menschen mit Behinderungen, die einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen im Fall einer pandemiebedingten Triage begehren.