Die Entscheidung des BSG betrifft die Genehmigungsfiktion aus dem Krankenversicherungsrecht nach § 13 Absatz 3 a SGB V, hat aber auch Auswirkungen auf die Genehmigungsfiktion des § 18 SGB IX, der insoweit dem § 13 Absatz 3 a SGB V nachgebildet ist.
Inhalt
Nach Auffassung des BSG gilt nunmehr folgendes:
- Der aus der krankenversicherungsrechtlichen Genehmigungsfiktion erwachsende Anspruch ist auf einen Kostenerstattungsanspruch begrenzt;
- Die Genehmigungsfiktion wird nicht mehr als Verwaltungsakt charakterisiert.
In der bisherigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt BSG Urteil vom 27.8.2019 - B 1 KR 36/18 R) sowie in der Literatur (Dittmann: Die rehabilitationsrechtliche Genehmigungsfiktion aus wissenschaftlicher, richterlicher und anwaltlicher Sicht – Neues vom 13. REHA-Rechtstag 2019; Beitrag A15-2020 unter www.reha-recht.de; 12.06.2020) wurde bzw. wird dagegen vertreten, dass
- die Genehmigungsfiktion nach § 18 SGB IX gerade nicht nur einen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen Sachleistungsanspruch beinhalte;
- die Genehmigungsfiktion eines Teilhabeantrages einen Veraltungsakt bewirke.
Hintergrund
Die Genehmigungsfiktionen nach § 18 SGB IX und § 13 Absatz 3 a SGB V sind für Leistungsträger, Leistungserbringer und nicht zuletzt auch für Leistungsempfänger von erheblicher Bedeutung. Während nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG und großen Teilen der Literatur die antragstellende Person bei Fristversäumungen des Kostenträgers im Sinne des § 18 Absatz 1, 3 Satz 1 SGB IX und § 13 Absatz 3 a Satz 1, 6 SGB V zwischen einem Kostenerstattungsanspruch (also privater Vorfinanzierung der Leistung) und einem Sachleistungsanspruch direkt gegenüber dem Kostenträger wählen konnte, ist dies nach neuer Auffassung des BSG künftig nicht mehr möglich.
Dies hat zur Folge, dass Kostenträger bei eingetretener Genehmigungsfiktion, also bei Nichtbescheidung oder bei Fehlen einer begründeten Mitteilung innerhalb der gesetzlichen Fristen, nicht leisten müssen. Stattdessen muss die antragstellende Person sich die Leistung zunächst selbst „einkaufen“ und erhält im Nachhinein die Kostenerstattung. Eine Folge dieser Auslegung des BSG, die sich auch auf die Gesetzesmaterialien zu § 18 SGB IX beruft, ist die Entlastung der Kostenträger, da leistungsberechtigte Personen, denen die finanziellen Mittel zum „Einkauf“ der Leistung fehlen, keine Möglichkeit mehr haben werden, nur durch Eintritt der Genehmigungsfiktion die Leistung zu erhalten.
Hier finden Sie das Urteil des BSG zum Download: