Bundeskabinett beschließt Regelbedarfsermittlungsgesetz

25. August 2020

Bundeskabinett beschließt Regelbedarfsermittlungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2020 das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes“ beschlossen. Dies bedeutet u. a., dass die Regelsätze für Grundsicherung und Sozialhilfe ab Anfang 2021 steigen werden.

Hintergrund

Die Grundlage für das Gesetz bildet die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). In der Stichprobe werden unter anderem Informationen über die Wohn- und Einkommenssituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte gesammelt.

Die Berechnungen der Regelbedarfsstufen orientieren sich für Familien an den tatsächlichen, durchschnittlichen Verbrauchsausgaben der nach Nettoeinkommen gereihten unteren 20 Prozent der Haushalte. Bei Alleinlebenden werden die unteren 15 Prozent der Haushalte als Referenzgruppe herangezogen.

Anhand der Ergebnisse der EVS ist das Bundeskabinett dazu verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfe für die Leistungen nach dem SGB II und XII neu zu ermitteln sowie für das Asylbewerberleistungsgesetz die Höhe der Geldleistungen für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf neu festzusetzen.

Trotz Kritik seitens einiger Verbände wie bspw. des Paritätischen Gesamtverbands, die das Modell der Berechnung als unsystematisch und intransparent kritisieren, wird am, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten, Verfahren mittels der EVS festgehalten. Zudem werden die Regelbedarfsstufen jährlich zum 1. Januar anhand der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst.

Die neuen Beträge der Regelbedarfsstufen ab 2021

Auf Grundlage der jüngsten EVS wurden für fünf der sechs Regelbedarfsstufen (RBS) höhere Bedarfe ermittelt. Mit einem Plus von 39,00 Euro fällt die Erhöhung der Regelbedarfsstufe 4 für 14- bis 17-jährige Kinder vergleichsweise hoch aus. Auch bei der RBS 6 der unter sechsjährigen Kinder gibt es eine vergleichsweise deutliche Erhöhung (plus 28,00 Euro). Im Gegensatz dazu verbleibt der RBS 5 auf dem aktuellen Wert. Dies liegt laut BMAS im Wesentlichen an einer geänderten Altersverteilung der Kinder dieser Altersgruppe innerhalb der Referenzhaushalte.

Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform nach § 42 a Abs. 2 Satz 3 SGB XII, also in den ehemaligen stationären Einrichtungen oder entsprechenden Einrichtungen leben, haben Anspruch auf Regelbedarfsstufe 2. Das bedeutet, dass ab 2021 für den Lebensunterhalt einschließlich Bekleidung 395,00 Euro als Bedarf anerkannt werden muss. Dies ist ein Anstieg zum derzeitigen Betrag von sechs Euro. Hinzu kommen etwaige Mehrbedarfe, die extra zu beantragen sind.

Der Bundestag und der Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen, das zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll.

Den Referentenentwurf des BMAS können Sie hier herunterladen:

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.