Die Systemumstellung zum 1. Januar 2020 stößt in der Praxis auf eine Reihe von Auslegungs-und Umsetzungsfragen.
Im Rahmen dreier Sondersitzungen der Bundesaufsichtskonferenz zur Umsetzung des BTHG konnten Bund, Länder, kommunale Spitzenverbände und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger sich auf ein gemeinsames Verständnis zu den wichtigsten Fragen des Umstellungsprozesses einigen.
Die beiden jetzt veröffentlichten Papiere beschäftigen sich zunächst mit Umsetzungsfragen zum Verwaltungsverfahren und den Kosten der Unterkunft.
Verfahrenspapier - Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte in der besonderen Wohnform (Papier vom 9. April 2019)
Das Papier bietet eine Art „Checkliste“ zur Bewältigung der Verwaltungsumstellung. Danach sind die Anwendbarkeit der IT-Verfahren sowie die Antragsvordrucke zu überprüfen. Das Papier weist darauf hin, dass bisher praktizierte Überleitungen von Rentenansprüchen im Bereich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung rechtzeitig zu beenden und alle Leistungsberechtigten möglichst frühzeitig zu beraten sind. Ferner thematisiert es die Anpassung der Bewilligungsbescheide in Fällen mit und ohne Wechsel der sachlichen Zuständigkeit.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform ab dem 1. Januar 2020 nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII (Papier vom 10. April 2019)
Die künftige Finanzierung der Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen (den bisherigen stationären Einrichtungen) der Eingliederungshilfe hat in der Vergangenheit viele Fragen aufgeworfen, deren Klärung teilweise durch den Gesetzgeber selbst, teilweise durch die Bundesauftragskonferenz in Angriff genommen wurde.
Das nun veröffentlichte Papier nimmt weitere Klarstellungen vor. Zunächst wird der Begriff „tatsächliche Aufwendungen“ bestimmt. Sodann wird die Art und Weise der Ermittlung der unteren und oberen Angemessenheitsgrenze erklärt. Ferner beschäftigt sich das Papier mit den Anforderungen und Prüfungen für die Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Im Anschluss wird auf den Inhalt des vorliegenden Referentenentwurfs zu einem SGB IX-SGB XII-Änderungsgesetz eingegangen (vorgesehene Anspruchsnorm für „überschießende KdU“ als Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Anwendbarkeit des § 42 a Abs. 5 und 6 SGB XII auf Leistungsberechtigte der Hilfe zum Lebensunterhalt).
Weitere Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vanessa Ahuja, die zuständige Abteilungsleiterin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales äußerte sich zuversichtlich, dass in Kürze auch die Abstimmungen zum Umgang mit den existenzsichernden Leistungen außerhalb der KdU abgeschlossen sein werden. Dabei wird es auch darum gehen, dass Leistungsberechtigten die zur Deckung ihres Lebensunterhalts notwendigen Mittel auch unabhängig vom Zeitpunkt ihrer (etwaigen) Rentenzahlung zur Verfügung stehen.
Frau Ahuja geht in ihrem Schreiben an die Länder ferner ausführlich auf Auswirkungen der Systemumstellung auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht ein. Sie verweist auf die Maßnahmen des Bundes zur Umsetzungsunterstützung, die allen Beteiligten Hilfestellungen im Umsetzungsprozess geben und auch weiterhin etwaige Anpassungsbedarfe eruieren werden.
Materialien
- Schreiben des BMAS an die Abteilungsleiter/innen der Länder zum weiteren Umsetzungsprozess
- vom 12.April 2019, insbesondere zu Fragen der Steuerbegünstigung (PDF-Dokument, 381.4 KB)
- Papiere der Bundesauftragskonferenz zur Umsetzung des BTHG
- Verfahrenspapier - Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte in der besonderen Wohnform (PDF-Dokument, 65.7 KB)
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform ab dem 1. Januar 2020 nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII (PDF-Dokument, 234.2 KB)