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Budget für Ausbildung

13. Dezember 2019

Einführung des Budgets für Ausbildung

Mit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2020 das Budget für Ausbildung eingeführt. Dieses soll jungen Menschen mit Behinderungen den Einstieg in eine betriebliche Ausbildung erleichtern und eine Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bieten.

Grundgedanke

Menschen mit Behinderungen, die werkstattberechtigt sind, hatten bisher häufig nur die Möglichkeit Leistungen zur beruflichen Bildung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch zu nehmen. Jedoch erwerben sie mit dieser beruflichen Bildungsmaßnahme keinen anerkannten Berufsabschluss. Das Budget für Ausbildung soll diesen Menschen mit Behinderungen eine reguläre Ausbildung ermöglichen. Vorbild ist das durch das BTHG eingeführte Budget für Arbeit, das voll erwerbsgeminderten Menschen zu einem regulären Arbeitsverhältnis verhilft. Im Gegensatz zum Budget für Arbeit zielt das Budget für Ausbildung auf die Erstausbildung am Übergang von der Schule in den Beruf ab (BT-Drs. 19/13399: 40).

 

Leistungsberechtigte

Laut § 61a Abs. 1 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderungen ein Budget für Ausbildung, wenn sie Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich haben (§ 57 SGB IX) und bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitsgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42m der Handwerksordnung (HwO) eingehen. Dies umfasst anerkannte Ausbildungsgänge, als auch Fachpraktiker/innen-Berufe, die eine theoriegeminderte Ausbildung mit dem Fokus auf die fachpraktischen Ausbildungsinhalte aufweisen.

 

Regelung der Vergütung

Im Gegensatz zum Budget für Arbeit, bei dem der Lohnkostenzuschuss auf maximal 75 Prozent begrenzt ist, wird die Ausbildungsvergütung im vollem Umfang vom Leistungsträger gezahlt. Laut § 61a Abs. 2 SGB IX wird der Betrag auf die Höhe, die in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung festgelegt ist, angesetzt. Fehlt diese Regelung bei einer Ausbildungsstätte, findet § 17 des Berufsbildungsgesetzes Anwendung. Dieser sieht die Gewährung einer „angemessene Vergütung“ vor. In der Regel wird dazu wenigstens 80 Prozent der einschlägigen tariflichen Ausbildungsvergütung vorausgesetzt. Neben der Ausbildungsvergütung werden die Kosten für Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz entgolten. Letztgenannte Leistungen begrenzen sich dabei nicht nur auf die Ausbildungsstätte, sondern bezieht auch die Berufsschule mit ein (BT-Drs. 19/13399: 23).

 

Dauer des Budgets für Ausbildung sowie zuständiger Leistungsträger

Die Dauer des Budgets beläuft sich laut § 61a Abs. 3 SGB IX bis zum erfolgreichen Abschluss der geförderten Ausbildung. Des Weiteren wird in § 220 Abs. 3 SGB IX festgelegt, dass bei vorzeitiger Beendigung einer Ausbildung ein Rückkehranspruch in die WfbM besteht.    
Zuständiger Kostenträger für das Budget für Ausbildung ist in erster Linie die Bundesagentur für Arbeit. Laut § 61a Abs. 5 SGB IX ist der zuständige Leistungsträger dazu verpflichtet, den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz zu unterstützen. Damit ist jedoch nicht eine Verpflichtung des Leistungsträgers verbunden, ein Budget für Ausbildung in jedem Fall zu ermöglichen (BT-Drs. 19/13399: 38). 

 

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