BTHG, Reformstufe 3: Das ist neu im Eingliederungshilferecht

8. Januar 2020

BTHG, Reformstufe 3: Das ist neu im Eingliederungshilferecht

Mit dem Jahreswechsel sind weitere Änderungen durch das BTHG in Kraft getreten. Die Reformstufe 3 steht dabei ganz im Zeichen der Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen.

Eingliederungshilfe wird zu modernem Teilhaberecht weiterentwickelt

Seit dem 1. Januar 2020 werden die Regelungen des Eingliederungshilferechts als eigenständiges Leistungsrecht in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeordnet. Die Eingliederungshilfe wird damit aus dem Fürsorgesystem des Sozialhilferechts (SGB XII) herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt.

Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen

Die Leistungen der Eingliederungshilfe konzentrieren sich nun auf die reinen Fachleistungen, die Menschen aufgrund ihrer Beeinträchtigung benötigen. Dazu zählen z. B. Assistenzleistungen, Leistungen zur Mobilität oder Hilfsmittel. Sie werden somit von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Die existenzsichernden Leistungen (u. a. Lebensunterhalt, Bekleidung, ggf. Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Heizung) werden nun wie bei Menschen ohne Behinderung durch die Sozialhilfe (SGB XII) oder durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) finanziert und direkt ausbezahlt.

Personenzentrierte Ausrichtung der Leistungen

Bisher wurden die erforderlichen Leistungen von den Leistungsanbietern in Form von Gesamtpaketen erbracht, die die Versorgung und die Betreuung getrennt nach Hilfebedarfsgruppen umfassten und für die der Leistungserbringer mittels einer sog. Grundpauschale, Maßnahmenpauschale und eines Investitionsbetrages vergütet wurde. Die Leistungen waren dabei an die Wohnform gebunden, wodurch auch die Wahlmöglichkeit der leistungsberechtigten Personen stark eingeschränkt war.

Durch die Trennung der Leistungen werden die Leistungen der Eingliederungshilfe personen- anstatt einrichtungszentriert ausgerichtet. Die Unterscheidung von Leistungen in ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe wird dabei aufgehoben. Die Fachleistungen für Menschen mit Behinderungen orientieren sich somit ausschließlich am individuellen Bedarf.

Neue Rahmenbedingungen der vertraglichen Beziehungen

Die neue Struktur des Eingliederungshilferechts macht es erforderlich, dass die Rahmenbedingungen der vertraglichen Beziehungen zwischen den Leistungsträgern, den Leistungsanbietern und den Menschen mit Behinderungen neu geregelt werden müssen. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist, dass die Neuregelungen vorsehen, die Leistungsberechtigten direkt an diesem Prozess zu beteiligen.

Menschen mit Behinderungen, die bisher in kollektiven Wohnformen eines Leistungserbringers (stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) leben und eine Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII beziehen, müssen für die Inanspruchnahme von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen nun zwei unterschiedliche Anträge stellen.

Zum einen bedarf es eines Mietvertrags mit der stationären Einrichtung. Die Kosten für die Unterkunft werden dabei vom eigenen Konto gezahlt. Dafür muss zunächst ein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung beim Sozialamt beantragt werden, wobei u. a. die Höhe der anfallenden Kosten für die Unterkunft und Heizung gegenüber dem Leistungsträger nachgewiesen werden muss. Wird der Antrag vom Sozialamt genehmigt, dann erhält der Antragstellende die Leistungen der Grundsicherung monatlich im Voraus (d. h. für Januar 2020 spätestens am 01.01.2020 Zahlungseingang) auf das Konto. Damit kann der Antragstellende dann die Miete an die stationären Einrichtung weiterleiten.

Zum anderen müssen Leistungsberechtigte für die Inanspruchnahme von Fachleistungen (u. a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung etc.) zunächst einen Antrag an den zuständigen Eingliederungshilfeträger stellen.

Einkommen und Vermögen gem. §§ 135 – 142 SGB IX

Mit der 3. Reformstufe kommt es zudem zu einem umfassenden Systemwechsel bei der Berechnung des Eigenbetrags. Es gelten neue Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe im SGB IX.

Einkommen

Bereits im Rahmen der 1. Reformstufe im Januar 2017 wurde der Einkommensfreibetrag für berufstätige Menschen mit Behinderungen auf 40 Prozent des Nettoeinkommens, aber nicht mehr als 65 Prozent des Regelbedarfs angehoben. Seit dem 1. Januar gibt es einen Einkommensfreibetrag der jährlich an die Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV (das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr) angepasst wird (§ 136 Abs. 2 SGB IX). Folgende Einkommensfreibeträge ergeben sich dadurch:

  • Sozialversicherte, erwerbstätige oder selbstständige Antragstellende: 85 % der Bezugsgröße (entspricht 32.487,- Euro im Jahr 2020)
  • Nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigte: 75 % der Bezugsgröße (2020: 28.665,- Euro)
  • Rentner (gem. § 136 SGB IX): 60 % der Bezugsgröße (2020: 22.932,- Euro)

Der Leistungsberechtigte muss einen monatlichen Eigenbeitrag leisten, wenn sein Verdienst darüber liegt. Die Höhe beträgt jeweils 2 Prozent aus der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und den jeweiligen Freibeträgen (§ 137 Abs. 2 SGB IX).

Vermögen

Auch der Vermögensfreibetrag wird durch die 3. Reformstufe angehoben. Bereits im Rahmen der 1. Reformstufe im Januar 2017 wurde der Betrag von 2.600 Euro auf ca. 30.000 Euro angehoben. Seit dem 1. Januar 2020 wurde für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen und nicht gleichzeitig auf Leistungen zum Lebensunterhalt oder auf Hilfen zur Pflege angewiesen sind, der Freibetrag erneut angehoben. Es beträgt nun, gem. § 139 SGB IX, 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (2020: 57.330,- Euro). Das Partnereinkommen und Partnervermögen wird nicht mehr mit herangezogen. Außerdem gelten u. a. die Altersvorsorge (Riester-Rente) sowie gespartes Geld zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung als geschütztes Vermögen und dürfen somit nicht berücksichtigt werden (§ 90 SGB XII). 

Einkommens- und Vermögensfreibeträge bei der Inanspruchnahme von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

Bei der Inanspruchnahme von Fachleistungen der Eingliederungshilfe sowie von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, insbesondere der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII, gelten weiterhin die strengeren Vorschriften zur Einkommens- und Vermögensanrechung des SGB XII. Von den Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensregelung im Eingliederungshilferecht profitieren somit nur diejenigen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Konrektisierung der Leistungskataloge

Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung in der Eingliederungshilfe wurden mit der dritten Reformstufe neu strukturiert, konkretisiert und punktuell ergänzt.

Neu ist, dass gewisse Teilhabeleistungen (vgl. § 116 Abs. 2 SGB IX) auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam erbracht werden können, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können (§ 116 Abs. 3 SGB IX). Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Menschen mit Behinderung die gleiche Leistung zur gleichen Zeit und am gleichen Ort benötigen. Möglich ist die gemeinsame Inspruchname u.a. bei Assistenzleistungen, Leistungen zur Beförderung und heilpädagogischen Leistungen.

Seit 1. Januar 2020 können in der Eingliederungshilfe zudem Leistungen zur Assistenz, zur Förderung der Verständigung und zur Beförderung als pauschale Geldleistungen erteilt werden (§ 116 Abs. 1 SGB IX).

Die bereits 2018 neu in die Eingliederungshilfe eingeführte Leistungsgruppe "Teilhabe an Bildung" wurde zum Jahreswechsel konkreter ausgestaltet und weiter gefasst (§ 112 SGB IX). Zum Beispiel können nun die behinderungsbedingten Kosten für ein Masterstudium übernommen werden (§ 112 Abs. 2SGB IX). Weitere Unterstützungsleistungen sind etwa Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht oder Hilfen zur Ableistung eines Praktikums (§ 112 Abs. 3 SGB IX). Für weiterführende hochschulische Angebote muss kein Leistungs- und Befähigungsnachweis erbracht werden. Die gemeinsame Leistungserbringung ist gemäß § 112 Abs. 4 SGB IX auch in dieser Leistungsgruppe möglich.

Abgesehen davon wurde mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz das Budget für Ausbildung eingeführt (§ 61a SGB IX).

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