Beteiligung der Leistungserbringer am Gesamtplanverfahren – Gutachten des Deutschen Vereins

15. November 2018

Beteiligung der Leistungserbringer am Gesamtplanverfahren – Gutachten des Deutschen Vereins

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat ein Gutachten veröffentlicht, in dem erörtert wird, inwiefern Mitarbeiter/innen eines Leistungserbringers als Vertrauensperson sowie als Beteiligte am Gesamtplanverfahren bzw. an der Gesamtplankonferenz zu beteiligen sind. 

Im Rahmen der Umsetzung des BTHG hat etwa das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen der Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des Bedarfsermittlungsinstruments B.E.Ni klargestellt: „Die Bedarfsermittlung und die Durchführung des Teilhabe- / Gesamtplanverfahrens fallen allein in die Verantwortung und Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe (ab dem Jahr 2020 der Träger der Eingliederungshilfe). Die Formulare sind folgerichtig vom Leistungsträger und nicht vom Leistungserbringer auszufüllen“ (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2018: 3).

Seit dem Inkrafttreten des neuen Gesamtplanverfahrens zum 1. Januar 2018 stellt sich somit die Frage der Beteiligung von Leistungserbringern am Gesamtplanverfahren. 
Zu dieser Frage hat der Deutsche Verein nun ein Gutachten erstellt (Deutscher Verein 2018). In diesem wird auf die Möglichkeit der Einbeziehung des Leistungserbringers als Vertrauensperson gemäß § 141 Abs. 2 SGB XII (ab 2020: § 117 Abs. 2 SGB IX n. F.) sowie als Beteiligte nach § 12 SGB X eingegangen.
 

Leistungserbringer als Vertrauensperson im Gesamtplanverfahren

Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt. Im Gutachten des Deutschen Vereins wird diese Regelung aufgegriffen und auf die Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der BAGüS verwiesen (ebd.: 3). Darin hatte die BAGüS zu Beginn des Jahres 2018 Folgendes festgehalten:
„Eine Beteiligung der Leistungserbringer am Gesamtplanverfahren ist nicht vorgesehen, jedoch können Mitarbeiter des Leistungserbringers auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson beteiligt werden“ (BAGüS 2018: 6).
Die Leistungsberechtigten sind bei der Auswahl dieser Vertrauensperson frei (ebd.: 6; Deutscher Verein 2018: 2).
Zugleich geht der Deutsche Verein im Gutachten davon aus, dass das Recht der Leistungsberechtigten nach § 141 Abs. 2 SGB XII (ab 2020: § 117 Abs. 2 SGB IX n.F.), eine Vertrauensperson zum Gesamtplanverfahren hinzuzuziehen, auch die Gesamtplankonferenz umfasst (ebd.: 5).
 

Leistungserbringer als Beteiligte nach § 12 SGB X im Gesamtplanverfahren

Die Beteiligten der Gesamtplankonferenz sind in § 143 Abs. 2 SGB XII (ab 2020: § 119 Abs. 2 SGB IX n.F.) eigenständig geregelt (ebd.: 4). Gemäß § 20 Abs. 3 SGB IX nehmen an der Teilhabeplankonferenz Beteiligte nach § 12 SGB X teil. Im Gutachten weist der Deutsche Verein jedoch darauf hin, dass diese Regelung grundsätzlich nur für die Teilhabeplankonferenz und nicht für die Gesamtplankonferenz Anwendung findet (ebd.: 4).
In § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist geregelt, dass diejenigen Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X sind, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat. Zwar ist der Leistungserbringer in das Verwaltungsverfahren zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß § 123 SGB IX, also der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, einzubeziehen. Dies stelle jedoch nach Auffassung des Deutschen Vereins keine Grundlage für die Einbeziehung der Leistungserbringer in das Gesamtplanverfahren dar, bei dem es sich um ein eigenständiges Verfahren zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigtem handelt (ebd.: 3).
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Jeder, für den der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, ist auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
Der Gesamtplan ist weder ein Verwaltungsakt noch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und hat keine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung. Diese kommt erst dem auf seiner Grundlage erlassenen Leistungsbescheid zu (ebd.: 3). Laut Gutachten des Deutschen Vereins bestehen keine Rechte des Leistungserbringers, auf die sich der Gesamtplan rechtsgestaltend auswirken würde. Auch ein rechtlich geschütztes Interesse des Leistungserbringers im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X an der Aufstellung des Gesamtplans sei nicht erkennbar (ebd.: 4).
 

Literaturangaben

BAGüS (2018): Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX / §§ 141 ff. SGB XII (Stand: Februar 2018). In: https://www.lwl.org/spur-download/bag/02_2018an.pdf (15.11.2018).
Deutscher Verein (2018): Zur Beteiligung von Leistungserbringern am Gesamtplanverfahren. Gutachten vom 16. August 2018 – G 2/17. Berlin: Deutscher Verein.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (2018): Rundschreiben 3/2018. Umsetzung des Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens Niedersachsen im Rahmen der Regelungen des § 19 ff. SGB IX und § 141 ff. SGB XII; hier: Veröffentlichung des Handbuchs und der Formularsätze der BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni) sowie weiterer Formulare für das Teilhabe-/Gesamtplanverfahren in Niedersachsen, Arbeitsversion 2.0 / 07.2018. In: http://www.soziales.niedersachsen.de/download/133682/Rundschreiben_03.2018_Teilhabe-_Gesamtplanverfahren_Handbuch_B.E.Ni_Arbeitsversion_2.0_7.2018.pdf (PDF-Dokument) (PDF-Dokument) (15.11.2018).
 

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