Das Problem
Diese Einigung ist notwendig geworden, weil Rentenzahlungen der Bewohner/innen bisheriger „Komplexeinrichtungen“ der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 erstmals an diese selbst ausgezahlt werden. Bislang sind sie zur Finanzierung der in Anspruch genommenen Komplexleistung unmittelbar an den Träger der Eingliederungshilfe geflossen (sog. „Rentenüberleitung“).
Seit April 2004 erfolgen Rentenzahlungen für den laufenden Monat nicht mehr zum Monatsanfang, also „vorschüssig“ (wie die Grundsicherung und andere Sozialleistungen), sondern am Monatsende, also „nachschüssig“. Auf diese Weise entsteht, ebenso wie beim Übergang von der Grundsicherung für Arbeitssuchende zum Rentenbezug, eine einmalige Finanzierungslücke. Für den laufenden Monat besteht zwar ein Bedarf, dieser wird aber erst zum Monatsende gedeckt.
Diese Lücke könnte theoretisch durch die Aufnahme eines Darlehens beim Grundsicherungsträger gedeckt werden. Angesichts der Vielzahl von rentenberechtigten Bewohner/innen der bisherigen Komplexeinrichtungen, die zur Stellung entsprechender Anträge auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, erschien es den Beteiligten sinnvoll, sich auf ein bundesweit einheitliches Vorgehen zu verständigen.
Die Lösung: ein einheitliches Verfahren
Die Rentenüberleitung soll danach in fünf Schritten verlaufen:
- Die Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe senden möglichst bis zum 31. August 2019 ihre Anzeigen zur Beendigung der Rentenüberleitung nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X an den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger.
- Die Übersendung erfolgt an die De-Mail-Adresse des betreffenden Rentenversicherungsträgers, hilfsweise postalisch an dessen Hausanschrift. Die Übersendung durch eine einfache E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig.
- Die Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe nutzen für die Anzeige der Beendigung der Rentenüberleitung ein einheitliches Muster (PDF-Dokument, 8.6 KB). Dieses enthält für die Beendigungs-Anzeige für jeden Einzelfall folgende Daten: Name; Vorname; Geburtsdatum; PAN; PRNR; Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe; Angabe, ob der Vordruck zur Änderung des Zahlungsweges versandt wurde.
- Die Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe werden gebeten, den einheitlichen Vordruck (PDF-Dokument, 1.2 MB) „Änderung des Zahlungswegs ab dem 1. Januar 2020 aufgrund des Bundesteilhabegesetzes“ (S8915) den leistungsberechtigten Personen zur Verfügung zu stellen und diese aufzufordern, ihn ausgefüllt an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu übersenden.
Alle weiteren Abklärungen zur Zahlbarmachung der Rente obliegen dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Um die Abwicklung des Verfahrens zu erleichtern, sind in dieser Liste die Adressen (PDF-Dokument, 51.9 KB) der Rentenversicherungsträger benannt.