Es knüpft an das Bayerische Teilhabegesetz I aus dem Jahr 2018 an und bestätigt u. a. die Beibehaltung der Zuständigkeit der Bezirke als Träger der Eingliederungshilfe. Als Neuregelung enthält das Gesetz die Institutionalisierung einer paritätisch besetzten Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe.
Weitere Informationen zum Umsetzungsstand in Bayern finden Sie unter folgendem Link.