Barmittel und Barbetrag zur persönlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen

27. April 2020

Barmittel und Barbetrag zur persönlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen

Im Rahmen einer Antwort an die FDP-Bundestagsfraktion ist die Bundesregierung unter anderem auf Fragen zur Ermittlung des Barmittelanteils eingegagen. In der Regel hat diese im Gesamtplan zu erfolgen. Der Träger der Eingliederungshilfe hat dies im Gesamtplan zu dokumentieren. Klargestellt hat die Bundesregierung zudem, dass die Vorstellungen der Leistungsberechtigten hinsichtlich der ihnen verbleibenden Barmittel zu berücksichtigen und zu würdigen sind.

Ein Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist es, alle Menschen mit Behinderungen hinsichtlich der Fachleistungen und des Lebensunterhalts unabhängig vom Wohnort gleichzustellen. Damit müssen grundsätzlich auch Bewohnerinnen und Bewohner von besonderen Wohnformen ein Girokonto führen. Als Barmittel erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen, sofern sie Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind, statt eines Barbetrags und/oder einer Bekleidungspauschale seit dem 1. Januar 2020 den Regelsatz und ggf. Mehrbedarfe.

 

Girokonto für Bewohner in besonderen Wohnformen

Durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes benötigen auch Bewohnerinnen und Bewohner in besonderen Wohnformen ein eigenes Girokonto. Soweit eine rechtliche Betreuung besteht, ist die betreute Person bei der Kontoeröffnung zu unterstützen oder wenn diese dazu nicht mehr in der Lage ist, stellvertretend das Konto zu eröffnen.

Da die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person hat, muss bei der Gefahr von Zahlungsrückständen ggf. ein Einwilligungsvorbehalt von der Betreuerin / dem Betreuer beantragt werden.

Verbeibene Barmittel für Eingliederungshilfe-Empfänger in besonderen Wohnformen

Die Beratung in der Gesamtplankonferenz - soweit sie auch den Lebensunterhalt betrifft - umfasst auch den Anteil des Regelsatzes nach § 27 a SGB XII, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt (§ 119 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nr.  4 SGB IX). Nach § 121 Absatz 4 Nr 6 SGB IX fließt das Ergebnis der Beratung in den Inhalt des Gesamtplans ein. Da der Träger der Eingliederungshilfe nach Abschluss der Gesamtplankonferenz die Leistung feststellt und auf dieser Grundlage den Verwaltungsankt erlässt, sorgt diese Regelung für Transparenz und stellt sicher, dass den Leistungsberechtigten tatsächlich ein Geldbetrag zur freien Verfügung verbleibt. Sofern keine Gesamtplankonferenz stattfindet, ist der Träger der Eingliederungshilfe zudem im  Gesamtplanverfahren verpflichtet zu ermitteln, welcher Anteil aus dem Regelsatz den Leistungsberechtigten an Barmitteln verbleibt und hat dies im Gesamtplan zu dokumentieren. Leistungsberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner in besonderen Wohnformen erhalten existenzsichernde Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2.

Aktuell existieren in den Ländern zum Barbetrag allerdings noch unterschiedliche Übergangsregelungen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe hat eine Orientierungshilfe (PDF-Dokument) erarbeitet, um bei der Festlegung des Barmittelanteils ein möglichst bundesweit einheitliches Verfahren zu praktizieren. 

Barbetrag in stationären Pflegeeinrichtungen

Der Barbetrag ist in Abgrenzung zu  den verbleibenden Barmitteln für Eingliederungshilfe-Empfänger in besonderen Wohnformen nach § 27 a SGB XII ein Bestandteil des sich nach § 27 b Absatz 2 SGB XII ergebenden pauschalierten Lebensunterhalts in stationären Pflegeeinrichtungen. Die Leistungen für den Lebensunterhalt werden im Rahmen der in der stationären Einrichtung zu erbringenden Gesamtleistung (sogenannte Komplexleistung) erbracht. Die Höhe des Barbetrages liegt bei volljährigen Leistungsberechtigten im Jahr 2020 mindestens bei 116,64 Euro. Bis Jahresende 2019 galt für den notwendigen Lebensunterhalt auch in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe § 27b SGB XII. Seit 1. Januar 2020 ist diese Vorschrift im Wesentlichen nur noch bei Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung einschlägig.

 

Aufgrund der Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt zum 1. Januar 2020 werden Menschen mit Behinderungen, die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt sind, hinsichtlich ihres notwendigen Lebensunterhalts mit in Wohnungen lebenden Leistungsberechtigten weitestgehend gleichgestellt. Hieraus ergeben sich zwei Folgen:

  1. Es gibt einen konkret bezifferbaren Leistungsanspruch im Sinne eines Zahlungsanspruchs nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, der grundsätzlich an die Leistungsberechtigten zu zahlen ist.
  2. Der bisherige Barbetrag existiert nicht mehr.

Die vollständige Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/18373) finden Sie unter folgendem Link:

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