Sie sollen insbesondere den Trägern der Eingliederungshilfe als Arbeitshilfe dienen. Gleichzeitig kritisiert die BAGüS die Einführung der neuen Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ und die sich daraus ergebenden Abgrenzungsprobleme zu anderen Leistungsgruppen.
Mit dem BTHG wurde die Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ als eigenes Kapitel in das neunte Sozialgesetzbuch aufgenommen. Der Gesetzgeber verbindet damit das Ziel, Teilhabeleistungen „im Hinblick auf studierende Menschen mit Behinderungen“ zu verbessern (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 3). Insbesondere die Sachbearbeitungen der Eingliederungshilfeträger stellt dies vor die Herausforderung, die allgemeinen Bestimmungen des neuen § 112 SGB IX möglichst einheitlich anzuwenden. Mit den Empfehlungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule nach § 112 SGB IX (BAGüS-Hochschulempfehlungen) bekommt die Praxis nun wertvolle Hinweise für die Rechtsanwendung an die Hand.
Nachrang der Leistungen der Eingliederungshilfe
Die BAGüS betont in den Empfehlungen den Vorrang anderer Einrichtungen und Träger gegenüber der Zuständigkeit der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX). Sie sieht die Hochschulen in der Pflicht, Voraussetzungen zu schaffen, um Menschen mit Behinderungen ein erfolgreiches Studium zu ermöglichen. Gemäß Hochschulrahmengesetz tragen die Hochschulen dafür Sorge, Studierende mit Behinderungen „in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“ (§ 2 Abs. 4 S. 2 HRG).
Zudem unterstreicht die BAGüS, dass die Verpflichtungen anderer Rehabilitationsträger unberührt bleiben.
Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe ist es demnach, die Leistungen der Hochschulen sowie der anderen Rehabilitationsträger zu ergänzen - z.B. um individuell notwendige technische Hilfen, Studien- und Kommunikationsassistenzen und Mobilitätshilfen.
Art und Umfang der Leistungen
Die BAGüS empfiehlt, dass Förderungshöchstdauer und Härteregelung nach dem BAföG als Bewertungsmaßstab für die Dauer der Leistungen unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten längeren Studiendauer herangezogen werden können. Studienbedingte Regelaufwendungen, wie z. B. für den Studiengang übliche Fachliteratur, Studiengebühren, seien indes nicht als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusehen. Leistungen für ein Studium im Ausland können laut BAGüS von der Eingliederungshilfe erbracht werden. Kosten für Studienhelfer, Dolmetscher und andere (Hilfs-)Kräfte, entsprechend dem tatsächlichen Bedarf seien anzuerkennen. Umfasst seien zudem auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind, sowie behinderungsbedingte, für die Durchführung des Studiums erforderliche Fahrtkosten. Weiteres zu Art und Umfang der Leistungen ist Kapitel 4.3 der Empfehlungen zu entnehmen.
Die BAGüS betont, dass sich Art und Umfang der Leistungen für Studierende mit Behinderungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls richten (§ 104 SGB IX). Angemessene Wünsche zur Ausgestaltung der Leistung seien dabei zu berücksichtigen (§ 8 SGB IX).
Die Empfehlungen beinhalten zudem Übersichten über Typische Bedarfe von Studierenden mit Behinderungen (Kapitel 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7).
Kritik an der Einführung der Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“
Die BAGüS nutzt die Empfehlungen auch für grundsätzliche Kritik an der Einführung der neuen Leistungsgruppe, die „einer Weiterentwicklung des Bildungssystems hin zu einer echten inklusiven Lösung“ entgegenstehe. Die Verantwortung für inklusive Bildung sieht die BAGüS insbesondere in den Kultusverwaltungen der Länder.
Zudem kritisiert die BAGüS, dass mit der Einführung der Teilhabe an Bildung als eigene Leistungsgruppe neue Abgrenzungsprobleme, insbesondere zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, entstanden seien.
Hier finden Sie die Empfehlung zum Download: