Das Änderungsgesetz soll in erster Linie für mehr Klarheit bei der Umsetzung der ab 1. Januar 2020 zu vollziehenden 3. Reformstufe des BTHG sorgen. Zu diesem Zeitpunkt soll die Eingliederungshilfe zum Bestandteil des SGB IX werden. Die angestrebten Änderungen beheben einige redaktionelle Fehler und Fehlerverweisungen, auf die wir hier nicht näher eingehen.
Der Entwurf setzt aber auch wichtige Zusagen gegenüber der Arbeitsgruppe Personenzentrierung beim BMAS um.
Einige wichtige Änderungen betreffen den Themenkomplex „Trennung der Fach- und existenzsichernden Leistungen“:
- Die Neuformulierung des § 42 a Abs. 5 SGB XII stellt klar, dass für Bewohner besonderer Wohnformen bei der künftigen Berechnung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort der Räumlichkeiten ermittelt wurden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein anderer Grundsicherungsträger gem. § 98 Abs. 2 SGB XII zuständig ist.
- Die Übernahme der diesen Betrag übersteigenden Kosten der Unterkunft um bis zu 25 % wird von der Ermessensleistung (vorherige Formulierung „können anerkannt werden, wenn“) zur gebundenen Entscheidung („sind anzuerkennen, wenn“).
- Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und in einer besonderen Wohnform leben, sollen bei der Anerkennung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gleichgestellt werden.
- Mit § 113 Abs. 5 SGB IX wird eine neue Anspruchsnorm geschaffen. Sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Einzelfall erforderlich ist und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, werden die oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 42 a Abs. 6 SGB XII liegenden Aufwendungen für Wohnraum als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen. Das bedeutet, dass künftig auch Menschen, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, unter den genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Art „Mietzuschuss“ haben, soweit sie in besonderen Wohnformen leben und die Miete 125 % der örtlichen Angemessenheitsgrenze übersteigt.
Darüber hinaus soll im Änderungsgesetz u.a. klargestellt werden, dass die für Werkstätten für behinderte Menschen geltenden Vergünstigungen der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe für andere Leistungsanbieter nicht gelten soll und bei Durchführung eines Gesamtplanverfahrens nach den §§ 141 bis 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ab 1. Januar 2020 den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) die Beteiligung des Fachausschusses entfällt.
Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass der mit dem BTHG vorgesehene Eigenbeitrag zur gemeinsamen Mittagsverpflegung, den Beschäftigte der WfbM ab dem 1. Januar 2020 hätten zahlen sollen, im Zuge der Verabschiedung des Starke-Familien-Gesetzes (dort in Artikel 7)mit Wirkung zum 1. Juli 2019 gestrichen wurde.