Mit zahlreichen Änderungen im Teil 1 des SGB IX stellt der Gesetzgeber die Verwaltungen der sieben Rehabilitationsträger in den Bundesländern und die Gesetzliche Pflegeversicherung vor große Herausforderungen. In einem gegliederten System teils steuerfinanzierter, teils beitragsfinanzierter Rehabilitations- und Teilhabeleistungen gilt es für die Leistungsträger, ihre Prozesse zur Gewährleistung von Leistungen zu harmonisieren.
Die Änderungen der Reformstufe 2 im Überblick
- Instrumente zur Bedarfsermittlung, § 13 SGB IX
Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs müssen alle Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel verwenden, die eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und weitere gesetzlich definierte Mindeststandards erfüllen. - Teilhabe am Arbeitsleben: Budget für Arbeit, andere Leistungsanbieter, §§ 60 f. SGB IX
Die Leistungsgruppe „Teilhabe am Arbeitsleben“ wurde um das Budget für Arbeit und die Zulassung anderer Leistungsanbieter ergänzt. Damit sollen für Menschen mit Behinderungen Alternativen zur Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen und der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert werden. - Gesamtplanverfahren
Die Anforderungen und Kriterien des Gesamtplanverfahrens werden erweitert und präzisiert. Das Gesamtplanverfahren ergänzt das für alle Rehabilitationsträger verbindlich geltende Teilhabeplanverfahren und beinhaltet u. a. die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs anhand eines Instruments, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert. - Koordination und Kooperation unter den Rehabilitationsträgern, §§ 14 ff. SGB IX
Das Teilhabeplanverfahren soll die Zusammenarbeit unter den Verwaltungen der Rehabilitationsträger und der Gesetzlichen Pflegeversicherung stärken. Der Gesetzgeber hat klare Vorgaben zur Zuständigkeit und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit definiert. Menschen mit Behinderungen, die Leistungen von verschiedenen Trägern benötigen, sollen mit nur einem Antrag ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang setzen. - Benennung von Ansprechstellen, § 12 Abs. 1 Satz 3 SGB IX
Alle Rehabilitationsträger müssen Ansprechstellen benennen, die barrierefreie Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten bereitstellen. Diese müssen sich untereinander vernetzen und Menschen mit Behinderungen Informationen zu allen Rehabilitationsleistungen vermitteln können. - Teilhabeverfahrensbericht, § 41 SGB IX
Die Rehabilitationsträger sind verpflichtet, eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Rehabilitationsleistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verwaltungsverfahren zu erstellen. Der Teilhabeverfahrensbericht wird auf Grundlage dieser Statistik jährlich veröffentlicht, erstmals im Jahr 2019. - Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, § 32 SGB IX
Die bestehenden Beratungsangebote der Rehabilitationsträger und der Leistungserbringer werden um eine Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) erweitert. Die Fachstelle EUTB soll diese Beratungsstelle miteinander vernetzen und Peer-Counseler qualifizieren. - Änderungen im Vertragsrecht, §§ 123 ff. SGB IX
Um die Reform der Eingliederungshilfe – das Kernanliegen des BTHG – ab 2020 zu realisieren, müssen die Bundesländer die künftigen Träger der Eingliederungshilfe bestimmen und neue Rahmenverträge mit den Leistungserbringern abschließen. Die entsprechenden Änderungen im Vertragsrecht sind nun gültig.