Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

9. Juli 2020

Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2020, die vom Bundestag vorgelegte Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung gebilligt. Damit erhalten die Integrationsämter rückwirkend zum 1. März 2020 die Möglichkeit, die Mittel der Ausgleichsabgabe auch zielgerichtet für die Kompensation der coronabedingt sinkenden Arbeitsentgelte für Werkstattbeschäftigte mit Behinderungen verwenden zu können.

Hintergrund

Die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) waren bzw. sind von der Corona-Pandemie stark betroffen. Bundesweit wurden die WfbMs durch Betretungs- und Beschäftigungsverbote in der Hochphase der Pandemie ganz oder teilweise geschlossen. Des Weiteren kommen auch nach der Wiederaufnahme des Werkstattbetriebs, aufgrund der kriselnden Wirtschaftslage, ökonomische Einbußen hinzu, da Aufträge ausbleiben. Da das betreffende Arbeitsentgelt der WfbM-Beschäftigten maßgeblich von den Einnahmen abhängt, die die Werkstatt erwirtschaftet, wirken sich die corona-bedingten Entwicklungen negativ auf die Löhne der WfbM-Beschäftigten aus. Erschwerend kommt hinzu, dass anders als Beschäftigte in der Wirtschaft WfbM-Beschäftigte keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Inhalt der Verordnung

Dies hat auch die Bundesregierung erkannt und eine Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung beschlossen. Ziel der Verordnung ist es, die Entgelteinbußen von Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten arbeiten, zu reduzieren. Hierzu verzichtet der Bund in diesem Jahr einmalig auf 10 Prozent der Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe und überlässt diese den Integrationsämtern. Die Integrationsämter entscheiden dann in eigener Verantwortung über die Höhe der Leistung, die die einzelne Werkstatt erhält, sowie über die Art und den Umfang der erforderlichen Nachweise.

Die Verodnung tritt rückwirkend zum 1.März 2020 in Kraft.

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