Begründung der Entscheidung
Die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. März 2021 favorisiert eine spätere und gemeinsame Erarbeitung der Neufassung des § 99 SGB IX und der Rechtsverordnung. Außerdem soll eine Vorab-Evaluation der entworfenen Regelungen erfolgen. Eine im Vorwege nicht ausreichend geprüfte Regelung berge erhebliche (auch finanzielle) Risiken in den genannten Bereichen und würde die personenzentrierte Umsetzung dieses anspruchsvollen Rechtsgebiets erschweren, heißt es in der Stellungnahme. Eine Erläuterung, worin das Umsetzungserschwernis und die Risiken bestehen, erfolgt nicht.
Die Stellungnahme des Bundesrats finden Sie hier:
Hintergrund
Der § 99 SGB IX muss gemäß Art. 25 a BTHG auf Basis des bio-psychosozialen Modells der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) neu definiert werden. In Kraft treten soll die neue Definition mit der vierten Umsetzungsstufe des BTHG zum 1. Januar 2023.
Der Entwurf des § 99 SGB IX, wie er im Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, kurz Teilhabestärkungsgesetz, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 22. Dezember 2020 vorgelegt wurde, basiert auf den Ergebnissen der Arbeitsgruppe "Leistungsberechtigter Personenkreis". Eine Konkretisierung soll durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung erfolgen.