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Teilhabe am Arbeitsleben - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Teilhabe am Arbeitsleben - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Auszüge aus der Gesetzesbegründung zum Gesamtplanverfahren

Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil

„In der Behindertenpolitik des 21. Jahrhunderts in Deutschland geht es nicht nur um ein gut ausgebautes Leistungssystem, sondern vielmehr um die Verwirklichung von Menschenrechten durch gleichberechtigte Teilhabe am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben. Es geht um Inklusion und Chancengleichheit in der Bildung, um berufliche Integration und um die gesamtgesellschaftliche Aufgabe, allen Bürgerinnen und Bürgern ein selbstbestimmtes Leben in einer barrierefreien Gesellschaft zu ermöglichen und Diskriminierungen abzubauen. Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei den Vereinten Nationen der Bundesrepublik Deutschland in seinen „Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands“ vom 13. Mai 2015 eine Vielzahl von Handlungsempfehlungen zur weiteren Umsetzung der UN-BRK gegeben. So soll die Bundesrepublik Deutschland unter anderem […] – die Voraussetzungen für einen inklusiven Arbeitsmarkt schaffen“ (Drucksache 18/9522: 188)

„Ein wesentliches Recht, das die UN-BRK präzisiert, ist das Recht auf Zugang zur Arbeitswelt. Arbeit zu finden und den Arbeitsplatz sowie die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten, sind wichtige Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft. Die Teilhabe am Arbeitsleben gehört daher zu den Kernbereichen der Politik der Bundesregierung für Menschen mit Behinderungen und ist ein zentrales Handlungsfeld des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-BRK. Ein Blick auf die Beschäftigungssituation der schwerbehinderten Menschen zeigt eine insgesamt positive Entwicklung in den vergangenen Jahren. Die Zahl der bei beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern beschäftigten schwerbehinderten Menschen steigt stetig auf zuletzt rund 1,1 Millionen in 2012. Auch die Beschäftigungsquote steigt. Sie lag 2013 bei 4,7 Prozent. Die Zielmarke von 5 Prozent ist damit noch nicht erreicht, aber die Tendenz ist ansteigend. Das zeigt, dass sich das aktuelle System von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe grundsätzlich bewährt hat, so dass Änderungen insoweit nicht erforderlich sind. Gleichwohl ist festzustellen, dass schwerbehinderte Menschen auf Jobsuche nicht in gleichem Umfang wie nicht schwerbehinderte Menschen von der anhaltend guten Arbeitsmarktlage profitiert haben. Die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr um ein Prozent angestiegen, während die allgemeine Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum um zwei Prozent zurückgegangen ist.

Auch die Spitzenverbände der Wirtschaft (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Zentralverband des Deutschen Handwerks) haben sich in der „Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung“ dazu bekannt, bei ihren Mitgliedsbetrieben für mehr Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu werben. Durch das von ihnen gestartete Projekt „Wirtschaft Inklusiv“ stehen 15 Inklusionslotsen in acht Projektregionen für Information und Beratung der Betriebe bereit. In den Betrieben sind in erster Linie die Schwerbehindertenvertretungen die Multiplikatoren für den Inklusionsgedanken. Gleichzeitig unterstützen sie die Arbeitgeber, wenn es um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen geht. Sie entlasten die Arbeitgeber auch, etwa bei Verhandlungen mit den Agenturen für Arbeit oder den Integrationsämtern“ (Drucksache 18/9522: 189).

I.5 Ziele des Gesetzes

Folgende Ziele sollen im Lichte der UN-BRK mit dem Gesetz verwirklicht werden:

[…]

– Die Anreize zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollen auf persönlicher und institutioneller Ebene verbessert werden“ (Drucksache 18/9522: 191).

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