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Thema

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Fachdiskussion Teilhabe am Arbeitsleben

Im Zentrum der Fachdiskussion stehen die zahlreichen Herausforderungen, die durch die Neuregelungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die (zukünftigen) Träger der Eingliederungshilfe, für WfbM und für Integrationsämter entstehen.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Teilhabe am Arbeitsleben - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung Dokument öffnen

    Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

    Beitrag #1025

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 5
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wir sind daran interessiert, ob bislang Erkenntnisse und Zahlen aus den Bundesländern über die bisherigen Anträge auf Anerkennung als Anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX vorliegen.

    Wie viel Interesse besteht an der Anerkennung und aus welchen Bereichen kommen die Antragsteller (Träger, WfbM, Wirtschaft etc.)?

    Wie viele Anträge wurden bislang bewilligt und in welchen Bundesländern?

    Können Sie hierzu Zahlen nennen?

    Wenn keine Zahlen vorliegen sollten, wo kann die Anzahl der Anträge erfragt werden und werden diese Daten in der nächsten Zeit evaluiert?

    Wer wäre in diesem Bereich Ansprechpartner, das BMAS?

    Vielen Dank für eine Auskunft.

    Beitrag #1023

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 8

    Im § 58 Leistungen im Arbeitsbereich steht unter Absatz (1) folgender Satz: "..hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. ...). Aus meiner Sicht trifft dies auf Menschen die nach längerem Arbeitsleben den Weg in die Werkstatt gehen wollen und damit den Berufsbildugnsbereich nicht mehr durchlaufen müssen. Im Zusammenhang mit dem "Budget für Arbeit" stellt sich die Frage, ob dieser Satz auch für Menschen gilt, die noch nie in eine Werkstatt waren, aber bereits über längere unterstütze Praktika z.B. im Rahmen einer "Unterstützten Beschaftigung" die erforderliche Leistungsfähigkeit erworben haben.  Dies wird aktuell in Bayern eher kritisch diskutiert. Aus meiner Sicht müsste dies aber doch im Sinne des Gesetztes sein. Ansonsten müssten alle Menschen in die WfbM (Berufsbiildungsbereich) bevor Sie die Möglichkeit des Budgets für Arbeit nutzen könnten obwohl sie bereits einen AG haben der sie beschäftigen würde.

    Beitrag #1022

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 8
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wir wollen uns als anderer Leistungsanbieter §60 SGB IX anerkennen lassen und haben bereits im letzten Jahr ein Konzept eingereicht. Wir wollen Menschen die im Arbeitsbereich einer WfbM arbeiten und gerne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wollen eine Alternative in Form von Praktika, Außenarbeitsplatz oder ausgelagerter Arbeitsgruppe bieten. Dies auch auf Grund dessen, dass die WfbM ihren gesetzlichen Auftrag in diesem Bereich unserer Ansicht nach nicht ausreichend erfüllt und auch auf Grund Ihrer Rollen nicht erfüllen kann. In der WfbM steht der Entwicklungs-/Rehabilitationsauftrag in krasser Konkurrenz zum Produktionsauftrag, den die Werkstätten erfüllen müssen. 

    Wir merken nun, dass diese Alternative zum Angebot der WfbM von Seiten unserer Genehmigungsbehörden eigentlich gar nicht gewollt sind; von Seiten der Werkstattbeschäftigten besteht dagegen eine große Nachfrage. Vom zukünftigen Kostenträger wird uns der Aufbau und Inhalt unseres Konzeptes ganz klar vorgeschrieben; wir haben hier gar keine Gestaltungsspielräume mehr und sollten wir unser besthendes Konzept verteidigen, bekommen wir die Antwort: "Es müssen keine Anderen Anbieter zugelassen werden!" Wir werden hier stark unter Druck gesetzt und haben kaum/keine Handlungsalternativen. Die Bearbeitungszeit von über 9 Monaten alleine für die Be- und Überarbeitung eines Konzeptes spricht auch dafür, daß Alternativen zum bisherigen System eigentlich nicht gewollt sind.

    Für uns stellt sich langsam die Fage:

    Was sollte der §60 SGB IX wenn alles beim Alten bleiben soll?

    Wie hoch wiegt der §62 SGB IX?

    Was haben wir für Alternativen unser Konzept in eine Leistungs-und Vergütungsvereinbarung zu bringen, wenn von Seiten des Kostenträgers geblockt wird?

    Beitrag #1021

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 27
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Derzeit werden viele Zuverdienstangebote für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII vorgehalten, worauf auch die Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zu Zuverdienstmöglichkeiten im Bereich des SGB XII vom 17. Juni 2009 hinweist. Diese gesetzliche Grundlage entfällt zum 01.01.2020 (s. Artikel 13 des BTHG). Welche Möglichkeiten bestehen, die sinnvollen Angebote, insbesondere für Menschen mit psychischen Behinderungen, weiterzuführen? Die BAGüS hat die Förderung von Zuverdienst in ihrer Orientierungshilfe zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen. Hier scheint sich eine deutliche Verschlechterung der Angebotsstruktur abzuzeichnen und niedrigschwellige, personenzentrierte Beschäftigungsmöglichkeiten wegzubrechen. 

    Beitrag #1020

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 14

    Auswirkungen des Budget für Arbeit auf die Rentenversicherung

    Im Rahmen der Werkstatttätigkeit werden hohe Versicherungsbeiträge von der Werkstatt an die Rentenversicherung gezahlt (Beitrag AN + Beitrag AG, ca. 2.350€ monatlich (NDS))

    Im Rahmen des Budget für Arbeit erhält der LB als AN auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Vergütung von z.B. 1.790,00€ Brutto. Die Versicherungsbeiträge für die Rentenversicherung werden in diesem Fall niedriger sein, als bei den Werkstattbeschäftigen.

    Wer fängt den Differenzbetrag auf? Oder wird der LB beim Budget für Arbeit im Bereich der Rentenversicherungsbeiträge schlechter gestellt?

    Der Rentenversicherungträger verwies bei meiner Anfrage auf die §§ 168 Abs. 1 Nr. 2 a, 162 Nr. 2a, 179 SGB VI. Es würde so gehandhabt werden, wie bei den Integrationsfirmen, d.h.den Differenzbetrag hat der Kostenträger zu zahlen. Ist das auch im Bezug "Budget für Arbeit" so?

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber den LB durch das Budget für Arbeit schlechter stellen wollte, als die Werkstattbeschäftigten.

    Eine weitere Frage bezieht sich auf den Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem LB und dem AG geschlossen. Wie weit geht dabei die Beratungspflicht der Kommune, was die Ausgestaltung anbelangt? Sollte an den Arbeitsvertrag bestimmte Anforderungen gestellt werden (Nebenabreden o.ä.)? und wenn ja, wie sollten diese aussehen?

    Hintergrund bietet folgendes Beispiel:

    - Der Klient hat aufgrund seiner psychischen Erkrankung Ausfallzeiten. Es ist z.B. ein längerer Klinikaufenthalt von Nöten oder der LB hat eine Suchterkrankung und kommt alkoholisiert zur Arbeit. Der AG hast eine Fürsorgepflicht zu erfüllen und entsprechende Maßnahmen anzubieten. Dennoch sollte dem AG, wie auch dem Klienten die Möglichkeit gegeben werden eine Art "Aufhebungsklausel" zu vereinbaren, wenn klar ist, dass die Maßnahme leider gescheitert ist und der LB am besten wieder in die Werkstatt zurückkehren sollte.

    Im Rahmen eines normalen unbefristeten Arbeitsvertrages bestehen normale Kündigungsfristen. Es schließt auch den Anspruch auf Krankengeld und Lohngeltfortzahlungen etc. mit ein.

    Welche Auswirkungen hätte dies für das Budget für Arbeit? Wie sollte daher der Arbeitsvertrag ausgestaltet sein um den LB und den AG zu schützen?

    Beitrag #1019

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 2

    Wie kann weitestgehend sichergestellt werden, dass die Arbeitsbedingungen an die Bedürfnisse von jenen, aufgrund der jeweiligen, individuellen Beeinträchtigung, bei anderen Stellen ebenfalls besser angepasst / gleichwertig angepasst werden? Wie u. a. der Werkstattrat in Werkstätten. Sollte man hier entsprechende Räte (á la iwS. "Betriebsverfassungen, Kollektiverträge etc.") bei allen flächendeckend, und deren grundsätzlichen Umsetzung, vermehrt ins Auge fassen.

    Beitrag #1018

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 6

    In der Orientierungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist davon die Rede, dass das Budget für Arbeit nicht für Schulabgänger sei. Aber man könne bei Menschen, die schon im Arbeitsleben waren, auch das Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich verkürzen bzw. darauf verzichten. Ist das nicht doch auch für Schulabgänger möglich? Mich beschäftigt diese Konstellation: Junger Mensch ("geistig behindert") macht in den letzten Schuljahren ausgiebige Praktika, auch längere, und findet einen Betrieb, der ihn nach Schulabschluss mit dem Budget für Arbeit beschäftigen würde. Müsste der junge Mann jetzt wieder zunächst in die Werkstatt, wäre das kontraproduktiv, und der Arbeitsplatz ginge auch verloren. Das kann doch nicht der Sinn des Gesetzes sein?

    Beitrag #1017

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 6
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Inwiefern beteiligen sich die Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit?

    Ist es für eine finanzielle Beteiligung eines Integrationsamtes zwingend erforderlich, dass der potenzielle Budgetnehmer einen Schwerbehindertenausweis besitzt?

    Beitrag #1016

    Verfasser*in: Privatperson
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    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wie kann in Zukunft eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Integrationsämtern aussehen, damit eine „Konkurrenz“ z.B. um potenzielle Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermieden wird und stattdessen Synergieeffekte genutzt werden können?

    Beitrag #1015

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 2
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden durch das BTHG neu eingeführt?

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