Aufwandsentschädigung für Vertrauenspersonen?
Für gerichtliche Betreuer oder auch Mitarbeiter von Leistungserbringern bedeutet die Teilnahme am Bedarfsfeststellungsverfahren als Vertrauensperson (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX ab 2020) einen hohen Zeitaufwand. Sieht das Gesetz eine Aufwandsentschädigung für die Vertrauensperson vor?
Antwort:
Das Gesetz sieht keine besondere Aufwandsentschädigung für gesetzliche Betreuer oder die Vertrauensperson des Leistungsberechtigten vor.
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