Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Fahrtkostenerstattung im Rahmen von kompensatorischer Assistenz

Wie erfolgt eine Kostenerstattung für entstandene Fahrtkosten im Rahmen von kompensatorischer Assistenz im Bereich des persönlichen Budgets? Wird diese dem Klienten durch den Leistungsanbieter in Rechnung gestellt, oder werden diese durch den Leistungsträger erstattet?



Antwort:

Notwendige Fahrkosten für Assistenzkräfte – z.B. zur Begleitung des Assistenzgebers – sind ergänzende Leistungen der Sozialen Teilhabe. Bei Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets sind insoweit die notwendigen Fahrtkosten bei der Bemessung des Budgets zu berücksichtigen, da dieses gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX der Höhe nach so zu bemessen ist, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird (sollte das nicht der Fall sein, erneute Bedarfsfeststellung beantragen). Die Fahrtkosten werden dann dem Assistenzgeber vom Leistungsanbieter in Rechnung gestellt und sind aus dem Persönlichen Budget zu finanzieren.

Fahrtkostenerstattung im Rahmen von kompensatorischer AssistenzDownloads und Links

Nachqualifizierung als Fachkraft für ambulante Assistenzleistungen?

Gibt es für persönlich geeignete Nicht-Fachkräfte Möglichkeiten einer Nachqualifizierung als qualifizierte Fachkraft für ambulante Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX außerhalb einer dreijährigen staatl. päd. Ausbildung? Beispielsweise für geprüfte Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB).



Antwort:

Die qualifizierte Assistenz ist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich Fachkräften vorbehalten, die i.d.R. über eine einschlägige Ausbildung „im pädagogischen, psycho-sozialen, psychiatrischen oder therapeutischen Bereich“ verfügen müssen (BT-Drs. 18/9522, S. 294), z.B. Heilpädagog/innen, Sozialarbeiter/innen, Erzieher/innen oder Psycholog/innen. Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 10 SGB IX muss das Fachpersonal über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. Die Anforderung an die Fachkräfte legen die Bundesländer fest. Ein allgemeingültiges Angebot zur Nachqualifizierung für qualifizierte Assistenz nach § 78 Abs. 2 SGB IX ist mir nicht bekannt.

Da bspw. geprüfte Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) dem Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit zur Folge in der Regel bereits einen anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Heilberuf bzw. einen länderrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen jeweils in Verbindung mit einer zweijährigen Berufspraxis erlernt und ausgeübt haben müssen, bevor sie die 14-monatige Weiterbildung beginnen können, bringen sie nach erster Einschätzung jeweils schon einiges mit für die qualifizierte Assistenz, so dass es sehr auf die jeweiligen Einzelfall ankommen dürfte, welche Qualifikationsbausteine noch fehlen z.B. im Bereich Pädagogik und/oder Kommunikation, und ob diese durch einzelne Weiterbildungen zu erlangen sind oder ob tatsächlich ein weiterer Berufsabschluss von Nöten ist.

Anforderungen an die Fachkräfte legen die Bundesländer festDownloads und Links

Bedarf für eine Nachtbereitschaft

Wie kann beim Kostenträger ein Bedarf für eine Nachtbereitschaft begründet werden bzw. wie kann dieser am besten bewilligt werden? Unter welche Leistungen fällt der nächtliche Bedarf? Wer ist für die die Bewilligung des nächtlichen Bedarfs zuständig?



Antwort:

Bei Bedarfsfeststellung auf unregelmäßigen Hilfebedarf in den Nachtstunden aufmerksam machen

In § 78 Abs. 6 SGB IX sind Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson genannt, die unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme erbracht werden, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist. Dabei geht es um das Vorhalten von Strukturen zur Bewältigung von Krisensituationen in Form von Rufbereitschaften und persönlichen Ansprechpersonen, um insbesondere Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen die Sicherheit zu geben, jederzeit Hilfe in Anspruch nehmen zu können (Bundestags-Drucksache Nr. 18/9522, S. 263).

Um diese Leistung beanspruchen zu können, ist im Antragsverfahren bei der Bedarfsfeststellung darauf aufmerksam zu machen, dass unregelmäßige Hilfebedarf in den Nachtstunden besteht, der über einen Nachtbereitschaftsdienst abzudecken ist.

Da es sich um Leistungen der Sozialen Teilhabe handelt, ist regelmäßig der Träger der Eingliederungshilfe dafür zuständig.

Downloads und Links

Markup-Template

%%%CONTENT%%%