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BTHG-Kompass 4.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Budgetverordnung außer Kraft?

Mit Einführung des Paragrafen 29 SGB IX wurde die bislang geltende Budgetverordnung außer Kraft gesetzt. Die Inhalte der Budgetverordnung wurden in den § 29 SGB IX übernommen. Nicht übernommen wurde allerdings der Satz „Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt“. Dies wird von manchen Kostenträgern (Sozialämtern) nun dahin ausgenutzt, dass das persönliche Budget für den laufenden Monat erst am Ende des Monats ausgezahlt wird, oftmals wird zunächst auch noch eine Vorlage der Nachweise gefordert, welche die Auszahlung noch weiter verzögert. Der Sinn eines persönlichen Budgets wird hierdurch ad absurdum geführt. Für Nutzer des Persönlichen Budgets (beispielsweise behinderte Arbeitgeber) führt dies zu massiven finanziellen Engpässen, da beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge bereits am drittletzten Arbeitstag des laufenden Monats von Seiten der Krankenkasse abgebucht werden. Da das persönliche Budget für diesen Monat aber noch gar nicht zur Verfügung steht, kann die Krankenkasse nicht abbuchen, was Strafzahlungen und weitere bürokratische Schwierigkeiten auslöst.

Frage: Soll der Wortlaut des § 29 SGB IX noch dahingehend verändert werden, dass der Satz „Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt“ wieder aufgenommen wird, um den dadurch entstandenen Spielraum der Kostenträger wieder einzuschränken, sodass ein persönliches Budget auch tatsächlich als solches im laufenden Monat verwendet werden kann, ohne dass am Monatsende zunächst die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden müssen und somit der Sinn eines persönlichen Budgets völlig entstellt ist?



Antwort:

Fälligkeit der Zahlungen im Persönlichen Budget

Nein. Es ist zutreffend, dass die angesprochene Regelung zum Auszahlungszeitpunkt aus der früheren Budgetverordnung nicht in den § 29 SGB IX übernommen wurde. Allerdings ist damit seitens des Gesetzgebers keine Änderung der Verwaltungspraxis in Bezug auf den Auszahlungszeitpunkt bei laufenden Geldleistungen, die in Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden, beabsichtigt. Es besteht aus Sicht des BMAS keine Grundlage für eine Änderung der Verwaltungspraxis der Sozialhilfeträger mit Blick auf die allgemeinen und besonderen sozialrechtlichen Regelungen zur Fälligkeit von laufenden Geldleistungen (§§ 41, 47 SGB I; § 41 SGB II) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei laufenden Geldleistungen im Sozialrecht von einer Fälligkeit zum Monatsbeginn auszugehen ist, soweit nichts Abweichendes geregelt ist (BSG v. 25.10.1994 - 3/1 RK 51/93 - juris Rn. 22-24).

Bedarfe pflegender Angehöriger

Das Gesetz sieht vor, dass im Teilhabeplan (§19 Abs. 2 Satz 11) die "besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation" dokumentiert werden müssen. Was bedeutet das konkret für einen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erstellung des Teilhabeplans?



Antwort:

Bedarfe pflegender Angehöriger

In § 19 Abs. 2 SGB IX sind die Inhalte eines Teilhabeplans aufgelistet, den der leistende Rehabilitationsträger erstellt. Es handelt sich dabei um die für die Entscheidungen der Rehabilitationsträger maßgeblichen Feststellungen aus dem Teilhabeplanverfahren (BT-Drs. 18/9522: 239):

„Der Teilhabeplan wird damit zu einem standardisierten Verwaltungsverfahren und regulärer Bestandteil der Aktenführung. Durch die Aufzählung der zu dokumentierenden Elemente des Teilhabeplans wird sichergestellt, dass alle Rehabilitationsträger ihre Dokumentationsanforderungen an den gleichen Maßstäben ausrichten und eine lückenlose Kommunikation zwischen den Rehabilitationsträgern stattfinden kann“ (ebd.).

Da die Leistungen der medizinischen Rehabilitation insbesondere durch die gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden und die entsprechende Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe dem Nachrangprinzip unterliegt (§ 91 Abs. 1 SGB IX), wird der Träger der Eingliederungshilfe, sofern er leistender Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX ist, die Feststellungen über die „besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation“ im Regelfall von der beteiligten gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Diese hat gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V ohnehin die Aufgabe, die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei ihrer Entscheidung über die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu berücksichtigen.

Fristen für Reha-Träger

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu folgender Ausführung Ihrerseits haben wir eine anschließende Frage: "Die Genehmigungsfiktion gilt nicht für Träger der Eingliederungshilfe. Nach § 18 Abs. 7 SGB IX gelten die Absätze 1 bis 5 der Vorschrift nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Eine entsprechende Regelung war vor Inkrafttreten des durch das BTHG neu formulierten § 18 SGB IX bereits in dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX enthalten. Eine Kostenerstattung bei nicht fristgerechter Entscheidung (§ 18 Abs. 4 SGB IX) ist daher für Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge nicht möglich. Für die in § 18 Abs. 7 SGB IX genannten Träger gilt somit weiterhin, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur bei Unaufschiebbarkeit der Leistung (§ 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SGB IX) oder bei rechtswidriger Leistungsablehnung (§ 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX) bestehen kann."
FRAGE: Was könnte passieren, wenn der Eingliederungshilfeträger die gesetzlichen Fristen außerhalb der oben beschriebenen Fallkonstellationen nicht einhält/einhalten kann und der/die Antragsteller*in sich die Leistung nicht selbst beschafft? Wäre eine Untätigkeitsklage gegen den Eingliederungshilfeträger eine Option?



Antwort:

Fristen für Reha-Träger

Neben dem § 18 SGB IX sind weitere Fristen in § 14 SGB IX genannt, innerhalb derer Zuständigkeitsklärung und Leistungsentscheidung erfolgen müssen. 
Leitet der erstangegangene Träger den Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX weiter, obgleich er für die begehrte Leistung materiell-rechtlich unzuständig ist, tritt seine Zuständigkeit im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller allein durch Zeitablauf als Folge einer gesetzlichen Verpflichtung durch Unterlassen ein (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 14 SGB IX (Stand: 15.01.2018), Rn. 95)
Gegen diesen Träger sind dann auch etwaige Rechtsbehelfe zu richten.
Nach § 88 Abs. 1 SGG besteht eine sechsmonatige Sperrfrist, bevor Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Die Einhaltung  der Frist ist nach der Rechtsprechung des BSG nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Träger eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er nicht entscheiden werde, eine Sachentscheidung also abgelehnt hat (BSG 16.12.1976 – 10 RVs 1/76, SGb 1978, 68; BSGE 72, 118 (121)), (MKLS/B. Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 88 Rn. 5b)

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