Gleichzeitiger Bezug von Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe
Gilt die Vermögensgrenze der Grundsicherung bei gleichzeitigem Bezug von Grundsicherung und Eingliederungshilfe? Beispiel: Der Klient ist in einer WfbM, wohnt stationär in der Einrichtung und bezieht Grundsicherung.
Antwort:
Leistungsberechtigte Person kann nicht von den günstigeren Konditionen der Eingliederungshilfe profitieren
Vor allem durch die im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG eingeführte Trennung der Leistungen in Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen zum 1. Januar 2020 besteht vermehrt die Notwendigkeit für Menschen mit Behinderungen und/oder pflegebedürftige Menschen zwei oder gar drei Leistungen simultan beantragen zu müssen. Dabei stoßen sie je nach beantragter Leistung auf unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung. Auch die Anrechnung des Partnereinkommen- vermögen kann je nach Leistung variieren.
Bei der Anrechnung des Vermögens geht es hierbei vor allem um das sog. Schonvermögen. Das Vermögen, dass die leistungsberechtigte Person ansparen darf. Das geschützte Vermögen gem. § 90 SGB XII bleibt hingegen bei allen Leistungen unangetastet. Während in der Eingliederungshilfe der Vermögensfreibetrag 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung gem. § 18 SGB IV (59.220 Euro im Jahr 2021) beträgt, liegt der Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur bei 5.000 Euro.
Falls die leistungsberechtigte Person Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, die nicht gem. § 138 SGB IX beitragsfrei gewährt werden, bleiben vom Vermögen theoretisch 150 Prozent der Bezugsgröße unberücksichtigt. Da in diesem Beispiel jedoch gleichzeitig Leistungen der Grundsicherung bezogen werden und hier eine deutlich niedrigere Freibetragsgrenze vorliegt, kann die leistungsberechtigte Person von den günstigeren Konditionen in der Eingliederungshilfe nicht profitieren.
Da die Person Grundsicherung bezieht, bleibt in diesem Fall auch der Werkstattlohn nicht unberührt. Beim Lohn werden dabei 50 Prozent der Differenz vom Bruttolohn abzüglich ein Achtel der Regelbedarfsstufe (RBS) 1 als Freibetrag geschont. Auch das Partnereinkommen- und vermögen wird, im Gegensatz zur Eingliederungshilfe, bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung herangezogen.
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