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BTHG-Kompass 4.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder

Eine Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder nach SG XI wünscht eine zusätzliche Leistungsvereinbarung nach SGB VIII und SGB IX. Die pädagogische Betreuung sei nicht im SGB XI enthalten. Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?



Antwort:

Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder

Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI haben eine grundsätzlich andere Ausrichtung als Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII. Leistungen nach dem SGB XI sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten (§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Pflegeleistungen nach dem SGB XI sind gemessen am Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI an Verrichtungsdefiziten orientiert und wollen dafür einen Ausgleich schaffen (Luthe in jurisPK-SGB VIII § 10 Rn. 42). Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung sollen die Leistungsberechtigen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII sind demnach weitergehender und konzentrieren sich nicht nur auf funktionale Einschränkungen im Sinne einer spezifischen Gebrechlichkeitspflege, sondern auch und vor allem auf die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe (Luthe in jurisPK-SGB VIII § 10 Rn. 42). Nach diesen Grundsätzen wird im Einzelfall und unter Einbezug des bestehenden Versorgungsvertrags nach § 72 SGB IX (und des verbindlichen Rahmenvertrags nach § 75 Abs. 1 S. 4 SGB XI) zu prüfen sein, ob tatsächlich die pädagogischen Leistungen nicht von den bestehenden Verträgen erfasst sind. Eine allgemeine Aussage lässt sich dazu nach Auffassung des Verfassers nicht treffen. Eine Leistungsvereinbarung könnte dann ggf. nach § 78a ff. SGB VIII geschlossen werden.

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Abgrenzung Elternassistenz und Hilfe zur Erziehung

Kann Elternassistenz Hilfe zur Erziehung sein?  Erfolgt ggf. eine "Fallübergabe" der Träger untereinander oder gibt es hier eine Regelungslücke?



Antwort:

Abgrenzung Elternassistenz und Hilfe zur Erziehung

Zur Beantwortung der Anfrage wird davon ausgegangen, dass Elternassistenz in der Ausformung des § 78 SGB IX gemeint ist.

Voraussetzung der Hilfe zur Erziehung ist nach § 27 Abs. 1 SGB VIII u.a., dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (sog. erzieherischer Bedarf). Zur Bewertung dieser Voraussetzung wird auf das allgemeine Erziehungsziel des SGB VIII in § 1 Abs. 1 SGB VIII abgestellt, gemeint ist die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. In welcher Form die Hilfe zur Erziehung zu gewähren ist, ist anhand des festgestellten erzieherischen Bedarfs im Einzelfall zu entscheiden (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach der Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII erbracht (§ 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Das Wort „insbesondere“ weist daraufhin, dass es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII lässt insofern die Gewährung von Hilfe zur Erziehung auch in einer nicht im Gesetz genannten Form zu. Die Zuordnung zum Katalog der Hilfe zur Erziehung erfordert jedoch, dass es sich um sozialpädagogische Leistungen handelt, die zielorientiert für spezifische Problemlagen einsetzbar sind, um den erzieherischen Bedarf zu decken (Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII § 27 Rn. 44). Vor dem Rückgriff auf im Gesetz nicht genannte Leistungsformen sind zunächst die im Gesetz niedergelegten Hilfeformen eingängig zu prüfen (Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII § 27 Rn. 38). Elternassistenz ist in den §§ 28 bis 35 SGB VIII nicht enthalten (vgl. Abgrenzung der Elternassistenz zur sozialpädagogischen Familienhilfe vgl. M9865). Zwar könnte eine Zuordnung von Assistenzleistungen zur Hilfe zur Erziehung, durch die nicht abschließende Aufzählung, denkbar sein, jedoch erscheint im Einzelfall die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII als Alternative in Betracht zu kommen. Insofern ist die Möglichkeit der Zuordnung von Elternassistenz zur Hilfe zur Erziehung zweifelhaft.

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Zuständigkeitswechsel und Inobhutnahme

Bisher wurde bis zur Klärung einer Zuständigkeit (Träger bei wechselnder Zuständigkeit (stat. Hilfe §42 SGB VIII)) der §43 SGB I herangezogen. Gilt das noch?



Antwort:

Zuständigkeitswechsel und Inobhutnahme

§ 42 SGB VIII regelt die Inobhutnahme. Die Inobhutnahme ist eine andere Aufgabe des SGB VIII (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) und keine Leistung. Sie ist Ausprägung des staatlichen Wächteramts der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art. 6 GG. Die anderen Aufgaben sind gemeinhin keine Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I, auch wenn die anderen Aufgaben vielfach Dienstleistungsfunktionen enthalten (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, § 2 Rn. 13). § 43 SGB I (vorläufige Leistungsgewährung bei unklarer sachlicher Zuständigkeit) findet nur Anwendung bei Sozialleistungen.

Eine Inobhutnahme wird beendet durch die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII). Diese Hilfeformen können alle Sozialleistungen des gesamten Sozialgesetzbuchs sein, die vor dem Hintergrund der der Inobhutnahme zugrunde liegenden Gefährdung gewährt werden (Schmidt in BeckOGK, SGB VIII, § 42 Rn. 168). Eine Anwendung des § 43 SGB I bedarf es in dieser Situation nicht, da die Inobhutnahme erst nach der Entscheidung über eine entsprechende Hilfe beendet wird. Daher dürfte keine Hilfelücke vorhanden sein und die Notwendigkeit einer vorläufigen Leistungsgewährung nicht bestehen.

Anders gestaltet sich die Lage, bei Übergang vom Leistungssystem des SGB VIII gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII (außerhalb von § 35a und § 41, 35a SGB VIII) in das Leistungssystem der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX. Bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ist § 43 SGB I nicht anzuwenden (§ 24 S. 3 SGB IX). Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass im Falle streitiger Zuständigkeit insoweit die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung (§§ 14, 15 SGB IX) und Kostenerstattung (§ 16 SGB IX) zwischen Rehabilitationsträgern vorgehen (BT-Drs. 18/9522, 243).

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