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BTHG-Kompass 4.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Leistungen der Grundsicherung

Wer zahlt die existenzsichernden Leistungen? Muss Grundsicherung beantragt wer­den?



Antwort:

Soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im stationären Bereich eine Leistung erbringt, sind die existenzsichernden Leistungen als Annex nach§§ 39, 40 SGB VIII umfasst. Diese Leistungen sind vorrangig vor Leistungen des SGB XII (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die Trä­ger der öffentlichen Jugendhilfe tragen diese Kosten unabhängig von der Kostenheranzie­hung (§ 91 Abs. 5 SGB VIII). Grundsicherung ist weder von vornherein, unabhängig von der Kostenheranziehung nach§ 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII einzusetzen (vgl. dazu: Winkler in BeckOK SozR, SGB VIII,§ 93 Rn. 4) noch auf Ebene der Kostenheranziehung nach dem SGB VIII zu beantragen.

Leistungen der Grundsicherung

Leistungen der Grundsicherung in der stationären Jugendhilfe

Wie verhält sich die Hilfe für junge Volljährige nach (Leistungsberechtigung nach § 35a SGB VIII) in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit deren Anspruch auch Grundsicherung nach SGB XII?



Antwort:

Leistungen der Grundsicherung in der stationären Jugendhilfe

Soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im stationären Bereich eine Leistung erbringt, sind die existenzsichernden Leistungen als Annex nach§§ 39, 40 SGB VIII umfasst. Diese Leistungen sind vorrangig vor Leistungen des SGB XII(§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die Trä­ger der öffentlichen Jugendhilfe tragen diese Kosten unabhängig von der Kostenheranzie­hung (§ 91 Abs. 5 SGB VIII). Grundsicherung ist weder von vornherein, unabhängig von der Kostenheranziehung nach § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII einzusetzen (vgl. dazu: Winkler in BeckOK SozR, SGB VIII,§ 93 Rn. 4) noch auf Ebene der Kostenheranziehung nach dem SGB VIII zu beantragen.

Sicherstellung der Sozialen Teilhabe für Kinder und Jugendliche

Wie wird die Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus der Schnittmenge der Jugend- und der Eingliederungshilfe sichergestellt?



Antwort:

Nach Antragsstellung erfolgt Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX

Leistungen der Sozialen Teilhabe werden sowohl nach den §§ 76, 113 SGB IX vom Träger der Eingliederungshilfe als auch nach den §§ 35 a, 41 SGB VIII vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe erbracht. Bei beiden Reha-Trägern kann der Antrag auf Eingliederungsghilfeleistungen gestellt werden, es erfolgt sodann eine Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX. In den §§ 14, 15, 18 SGB IX sind für die Reha-Träger Fristen zur Bescheidung, Weiterleitung, Beteiligung anderer Reha-Träger sowie Informationspflichten gegenüber der antragstellenden Person verankert.

Ob materiell ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX oder nach dem SGB VIII besteht, richtet sich dann nach dem jeweiligen Leistungsgesetz, es müssen also die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

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