Pflegehilfsmittel in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Nach § 40 SGB XI stehen jedem Pflegebedürftigen Menschen Pflegehilfsmittel für monatlich max. 40,- zu. Nun ist die Frage, ob auch pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe solche Pflegeboxen zustehen? Wenn ja, ab welchem Pflegegrad hat eine Person Anspruch darauf?
Antwort:
Pflegehilfsmittel in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Der Anwendungsbereich des § 40 SGB XI erstreckt sich nur auf die häusliche Pflege.
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist seit dem 1.1.2020 in § 103 Absatz 1 SGB IX, 43 a Satz 3 SGB XI in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Ziffer 3 Lit. a) bis c) SGB XI geregelt.
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten i. S. d. § 71 Abs. 4 SGB XI erbracht, umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 103 Abs. 1 SGB IX auch die Pflegeleistungen, d. h. die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soweit diese nicht nach den Vorschriften des SGB V sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen sind, in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten (Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB XI1 zur näheren Abgrenzung der in § 71 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c SGB XI genannten Merkmale)
Für eine pflegebedürftige Person, bei der die Pflegegrade 2 bis 5 festgestellt wurde, wird in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe die Pflegeleistung daher mit erbracht und der Anteil der Pflegeleistung von der Pflegekasse in Höhe von 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, maximal 266 Euro monatlich übernommen.
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