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BTHG-Kompass 4.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Externe Fachleistungen für Menschen in besonderen Wohnformen

Ich habe eine Frage zur Abgrenzungsproblematik zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungsstunden:
Müsste es bei Trennung dieser beiden Bereiche für Bewohner/innen jetziger stationärer Einrichtungen nicht grundsätzlich möglich sein, die Heimkosten mit existenzsichernden Leistungen abzugelten und die ggf. notwendige Assistenz extern einzukaufen?



Antwort:

Das ist grundsätzlich richtig und entspricht der Intention des Gesetzgebers in Umsetzung des Art 19 UN-BRK.

Mit dem BTHG wird den Bewohner/innen bisheriger stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe die Möglichkeit eröffnet, bei einem Anbieter zu wohnen und einzelne oder auch alle ihm zustehenden Facheistungen der Eingliederungshilfe bei einem oder mehreren anderen Anbietern in Anspruch zu nehmen.

Dieser Teil der Reform trifft allerdings in der Praxis auf eine historisch gewachsene Leistungsstruktur und ein ebenso gewachsenes Angebotsspektrum. Ob bzw. ab wann diese Wahlmöglichkeiten für einen einzelnen Bewohner umsetzbar sind, hängt unter anderem von Größe und Lage der Wohngelegenheit ab und davon, ob es alternative wohnortnahe Fachleistungsangebote gibt. 

Es gibt bereits Leistungserbringer, die Chancen darin sehen, ihren Bewohner/innen Mietverträge und einzelne Fachleistungen als Alternative zu kombinierten Wohn- und Betreuungsverträgen anzubieten. Andere werden das bisherige kombinierte Angebot aus verschiedenen Gründen zunächst beibehalten. 

Externe Fachleistungen für Menschen in besonderen Wohnformen

Therapeutische Leistungen als Fachleistung

Welches Personal darf der zukünftigen „Fachleistung“ zugeordnet werden? Gehören therapeutische Leistungen auch zu den „Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe“ (also SGB IX) wenn Bewohnerinnen und Bewohner diese in einem erhöhten Umfang benötigen?



Antwort:

Therapeutische Leistungen als Fachleistung

Dies hängt einerseits von den im Rahmen der Bedarfsermittlung erhobenen Teilhabebedarfen der leistungsberechtigten Person und andererseits vom Konzept des Leistungserbringers ab und kann so allgemein nicht beantwortet werden.

Wenn ein Leistungserbringer Leistungen für Personen erbringt, die zur Erlangung oder Erhaltung von sozialer Teilhabe ein besonders hohes Maß an therapeutischen Leistungen benötigen, kann das dazugehörige Personal der Fachleistung zugeordnet werden. Hierzu würde eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung und als Voraussetzung dafür ein therapeutisches Konzept gehören, das den Zusammenhang zwischen therapeutischer Leistung und sozialer Teilhabe erklärt.

Anders ist es, wenn es für diese therapeutischen Leistungen einen vorrangigen Rehabilitationsträger gibt und sie nicht oder nicht in erster Linie der sozialen Teilhabe, sondern (beispielsweise) der medizinischen Rehabilitation dienen. Dann könnte die Gesetzliche Krankenversicherung der zuständige (oder auch teilweise zuständige) Rehabilitationsträger sein. Zur Erbringung der therapeutischen (Teil-)Leistungen würde eine ärztliche Verordnung und eine Abrechnungsbefugnis gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung benötigt.

Finanzierung teilstationärer Leistungen für psychisch Kranke

Bislang war der Schwerpunkt hinsichtlich der anstehenden Veränderungen immer in erster Linie der stationäre Bereich (Wohnheim, jetzt: gemeinschaftliches Wohnen/besondere Wohnformen) und in zweiter Linie der ambulante Bereich (betreutes Wohnen).

Meine Frage ist: Wie wird der teilstationäre Bereich (Tagesstätten für psychisch kranke Menschen) betroffen sein?

Soll hier auch die Fachleistung(sstunde/-minute) eingeführt werden? Wenn ja, wie kann man sich das vorstellen?

Bislang ist meines Wissens nach das Einkommen und Vermögen für den Besuch einer Tagesstätte noch nicht von Relevanz. Werden künftig hier die diesbezüglich Regelungen aus dem ambulanten/stationären Bereich auch für die Besucher und Besucherinnen der Tagesstätte angewendet?



Antwort:

Ob künftig auch teilstationäre Leistungen in Form von „Fachleistungsstunden“ finanziert werden, hängt davon ab, was der jeweilige Landesrahmenvertrag dazu regelt. Dort bestimmen Leistungsträger und Leistungserbringer unter Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen unter anderem:

„1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2,

2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,

3. die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1,

4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1 [...]“

Es wird also Gegenstand der laufenden bzw. zum Teil noch anstehenden Verhandlungen zu Rahmenverträgen in den Ländern sein, ob und für welche Arten von Leistungen eine Abrechnung nach Fachleistungsstunden in Betracht kommt. Sobald uns weiterführende Informationen oder Beispiele vorliegen, werden wir Sie hier einstellen.

Der Einsatz von Einkommen und Vermögen kennt bei Leistungen der Eingliederungshilfe keine Ausnahmen. Allerdings werden die Grenzen ab dem 1. Januar 2020 deutlich angehoben gemäß §§ 135 ff. SGB IX n.F., sodass nur Leistungsberechtigte mit einem erheblichen Erwerbseinkommen einen Eigenbeitrag zahlen müssen (siehe auch DVFR 2018).

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V, die durch die Krankenkassen finanziert werden und mitunter auch in Form teilstationärer Leistungen erbracht werden, ist kein Eigenbeitrag aufzubringen.

Die Bereitstellung einer möglichst lückenlosen und bedarfsgerechten Angebotskette zur Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit psychischen/psychiatrischen Erkrankungen bzw. Leistungseinschränkungen fällt in den Aufgabenbereich mehrerer Rehabilitationsträger. Es handelt sich um eine Entwicklungsaufgabe, die durch das BTHG neue Impulse erhalten hat.

Aus diesem Grund wird die Förderrichtlinie zu § 11 SGB IX innovative und trägerübergreifende Angebote für diese Gruppe von Menschen in besonderer Weise berücksichtigen.

Ferner gibt es seit langem Bestrebungen zur Verbesserung der Versorgung durch gemeindenahe Kooperationen. In diesem Zusammenhang ist die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V und des Dachverbandes Gemeindepsychiatrie aus Anlass der Einführung „Stationsäquivalenter Leistungen“ in § 115 d SGB V entstanden (DGSP/Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V. 2017).

 

Finanzierung teilstationärer Leistungen für psychisch KrankeMaterialien

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