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BTHG-Kompass 4.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten

Am 28. Oktober 2019 gab es  das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen und in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten nach § 42b Absatz 2 SGB XII. Demnach ist

(...)
"Voraussetzung für den Mehrbedarf ist ein Mittagsangebot, das in der Verantwortung einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters oder im Rahmen vergleichbarer tagesstruk-turierender Maßnahmen gemeinschaftlich bereitgestellt und eingenommen wird.
Ob ein gemeinschaftliches Mittagessen im Rahmen einer vergleichbaren anderen tages-strukturierenden Maßnahme oder innerhalb des häuslichen Wohnumfelds bereitgestellt und gemeinschaftlich eingenommen wird, ist danach zu beurteilen, inwiefern die Zuberei-tung, Bereitstellung und gemeinschaftliche Einnahme des Mittagessens mit der entsprechenden Durchführung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX vergleichbar ist.
Umfasst sind demnach Maßnahmen, die unter dem „verlängerten Dach“ der Werkstatt durchgeführt werden sowie Maßnahmen außerhalb einer Werkstatt, beispielsweise in besonderen Tagesförderstätten. Um vergleichbar mit WfbM und anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX zu sein, muss eine andere tagesstrukturierende Maßnahme regelmäßig klar vom Wohnen und allein hierauf bezogenen Unterstützungsmaßnahmen abgegrenzt sein. Tagesstrukturierende Maßnahmen müssen hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer (vergleichbar der Arbeitszeit in WfbM) und den umfassten Wochentagen (von Montag bis Freitag) mit einer (zumindest in Teilzeit ausgeübten) Beschäftigung in Werkstätten vergleichbar sein."

Erfüllt der LT 23 in Nordrhein-Westfalen, der ja innerhalb der "besonderen Wohnform" statfindet, aber ein durchaus eigenständiges Angebot ist die Vorraussetzung, für die Mittagsversorgung einen Mehrbedarf geltend machen zu können?



Antwort:

Die Frage lässt sich nicht allgemeingültig, auch nicht mit Blick auf einzelne Leistungstypen, beantworten. Vielmehr kommt es darauf an, ob die im Rundschreiben des BMAS vom 28. Oktober 2019 genannten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen vergleichbarer tagesstrukturierender Angebote erfüllt werden. Diese Voraussetzungen betreffen vor allem die Vergleichbarkeit der Zubereitung, Bereitstellung und gemeinschaftlichen Einnahme des Mittagessens mit der entsprechenden Durchführung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX:

„Um vergleichbar mit WfbM und anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX zu sein, muss eine andere tagesstrukturierende Maßnahme regelmäßig klar vom Wohnen und allein hierauf bezogenen Unterstützungsmaßnahmen abgegrenzt sein. Tagesstrukturierende Maßnahmen müssen hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer (vergleichbar der Arbeitszeit in WfbM) und den umfassten Wochentagen (von Montag bis Freitag) mit einer (zumindest in Teilzeit ausgeübten) Beschäftigung in Werkstätten vergleichbar sein.

Soweit tagesstrukturierende Maßnahmen in unmittelbarer Nähe zum Wohnumfeld stattfinden, dürfen sich diese nicht auf das gemeinschaftliche Mittagessen oder diesem untergeordnete Maßnahmen (z.B. Assistenzleistungen) begrenzen. Vielmehr muss das gemeinschaftliche Mittagessen - ebenso wie bei der Beschäftigung in WfbM - zur Sicherung des jeweiligen Maßnahmeerfolges erforderlich sein und sich insofern von einer allen Bewohnern (in der besonderen Wohnform) angebotenen Mittagsverpflegung unterscheiden. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Inhalte der jeweiligen tagesstrukturierenden Maßnahme.

[…]

Keine durch einen Mehrbedarf abzudeckenden Aufwendungen liegen demnach bei den Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessensangebot vor, dass für alle Bewohner in einer gemeinsamen Unterkunft bereitgestellt wird.

Auch insoweit kommt es für die Anerkennung eines Mehrbedarfs bei vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen insbesondere bei Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform entscheidend darauf an, dass eine klare Abgrenzung zwischen häuslicher Bereitstellung des gemeinschaftlichen Mittagessens sowie der Bereitstellung eines gemeinschaftlichen Mittagessens im Rahmen dieser Maßnahme möglich ist“ (BMAS 2019: 2ff.).

Inwieweit insbesondere die Anspruchsvoraussetzung der Abgrenzung gegenüber der allen Bewohnerinnen und Bewohnern angebotenen Mittagsverpflegung und der Erforderlichkeit zur Sicherung des Maßnahmenerfolgs vorliegen, kann für den LT 23 in Nordrhein-Westfalen von Seiten des Projekts nicht beurteilt werden, sondern müsste im konkreten Fall geprüft werden.

Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten Literatur

Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung auf Außenarbeitsplätzen

Wie sind die Regelungen zum Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung anzuwenden beim Mittagessen auf Außenarbeitsplätzen, d.h. wenn die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht in festen Räumlichkeiten angeboten wird?



Antwort:

Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung auf Außenarbeitsplätzen

Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Informationsschreiben vom 21. Februar 2020 seine Rechtsauffassung dargelegt.

Laut BMAS setzt die Bewilligung des Mehrbedarfs keine Einnahme des gemeinschaftlichen Mittagessens in festen Räumlichkeiten auf Außenarbeitsplätzen voraus. Die Einnahme kann auch im Freien oder am Arbeitsplatz erfolgen (sogenannte „besondere Räume“). Allerdings muss eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erfolgen. Falls dies nicht in festen Räumlichkeiten angeboten wird, müssen die besonderen Räume für Menschen mit Behinderung zugänglich und für die Einnahme ihres Mittagessens geeignet sein.

Finanzierung der Kosten für Lebensmittel ab 1. Januar 2020

Ich leite eine externe Tagesstruktur für Erwachsene mit überwiegend geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderungen. Wie verhält es sich ab 1. Januar 2020 mit den Kosten für Lebensmittel (Getränke, Mittag)?



Antwort:

Finanzierung der Kosten für Lebensmittel ab 1. Januar 2020

Der Wareneinsatz für Lebensmittel und Getränke der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist grundsätzlich eine Leistung, die diese selbst tragen bzw. aus der Grundsicherung finanzieren müssen, wenn sie dieses Angebot wahrnehmen.

Lediglich die übrigen Kosten (Investionskosten, Personalkosten oder Miete für die Räume, Assistenzleistungen etc.) sind Bestandteil der Fachleistung Eingliederungshilfe und entsprechend mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu verhandeln.

Allerdings sieht § 42 b Abs. 2 SGB XII in der Fassung ab dem 01.01.2020 vor, dass Grundsicherungsberechtigte einen Mehrbedarf für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung beim Grundsicherungsträger beantragen können. Das gilt sowohl für die Teilnahme am Mittagessen in der WfbM, bei andneren Leistungsanbietern und "im Rahmen vergleichbarer tagessrukturierender Angebote".

Die Höhe des Mehrbedarfes wird 2020 bei 3,40 EUR liegen. Das ist ein Dreißgstel des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergebenden Betrages, der jährlich angepasst wird.

 

Lebensmittelkosten, die über diesen Betrag hinausgehen, sind aus dem Regelsatz bzw. aus eigenen Mitteln des Leistungsberechtigten zu finanzieren.

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