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BTHG-Kompass 1.6

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.6

Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen

Meine Fragen wären:

1. In welchen Fällen Menschen mit Behinderungen Leistungen nach den SGB II erhalten, wenn sie trotz Arbeit und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst bestreiten können?

2. Unterfallen Menschen mit Behinderung, die vom Jobcenter unterstützende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten haben und danach durch Arbeitsplatzverlust vollen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben (über ein Jahr arbeitslos, erwerbsfähig...), wie "gesunde Menschen" den Sanktionsregelungen des SGB II?

3. Wie hoch ist der Anteil Behinderter die von ihrem Einkommen leben können und damit keine Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII benötigen?

4. Kommt die Anhebung der Einkommens- und Vermögensfreibeträge überhaupt bei den Behinderten an, wenn Sie doch eh Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragen müssen wo die Einkommens- und Vermögensfreibeträge wesentlich geringer sind?



Antwort:

Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen
  1. Für Menschen mit Behinderungen gelten dieselben Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II wie für alle anderen volljährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Für den Fall, dass sie zugleich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger erhalten, können sie ggf. zusätzlich einen Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II geltend machen.
  2. Die Sanktionsmöglichkeiten des SGB II sind nicht auf Menschen ohne Behinderungen beschränkt.
  3. Dazu liegen uns keine Informationen vor.
  4. Diejenigen Menschen mit Behinderungen, denen es nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt über Erwerbsarbeit oder auf andere Weise selbst zu sichern, profitieren von der Verbesserung tatsächlich nicht. Eine Unterscheidung beim Zugang zu existenzsichernden Leistungen würde zum einen dem Zweck dieser Leistungen zuwiderlaufen und Menschen mit Behinderung unzulässig privilegieren. Wer zumindest teilweise erwerbsfähig ist, soll (wie andere Menschen auch) seine Ressourcen einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu sichern.
Neuregelungen des Einsatzes von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe

Ziel der Reform war es, zunächst diejenigen Leistungsberechtigten in der Eingliederungshilfe besser zu stellen, die bislang annähernd ihr gesamtes Arbeitseinkommen und beinahe das vollständige Vermögen einsetzen mussten, um überhaupt oder weiterhin Leistungen zu erhalten. Für diese Gruppe von Menschen, wie auch für die Gruppe der Beschäftigten in der WfbM ändert sich die Situation durch das BTHG. Partnereinkommen ist ab 1. Januar 2020 vollständig anrechnungsfrei.

In der Begründung zum Regierungsentwurf des BTHG heißt es dazu:

"Ergänzend zu den Verbesserungen beim Einkommenseinsatz wird die Vermögensfreigrenze erhöht. Somit besteht für leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, die Leistungsverbesserung (teilweise) nach und nach einem Vermögensaufbau (z. B. zur Alterssicherung) zuführen zu können.

Von Verbesserungen bei der Heranziehung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird relativ zur Gesamtzahl der Eingliederungshilfebezieher nur ein kleiner Anteil profitieren. Der mit Abstand größte Anteil an Eingliederungshilfebeziehern ist jedoch entweder gar nicht erwerbstätig oder arbeitet in einer WfbM. Damit auch diese Menschen künftig ein höheres Netto-Arbeitsentgelt erhalten, wird der Freibetrag in Absatz 3 Satz 2 von 25 Prozent des übersteigenden Betrages des Arbeitsentgeltes auf 50 Prozent erhöht. Somit werden rund 26 Euro des Arbeitsentgeltes monatlich weniger auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet und sich die Leistungen der Grundsicherung entsprechend erhöhen" (BT-Drs.18/9522: 198).

Vernetzung von Beratungsangeboten

Das SGB IX sieht künftig sowohl in Teil 1 (für alle Rehabilitationsträger und Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung) als auch in Teil 2 speziell für die Träger der Eingliederungshilfe neue Verpflichtungen zu Information und Beratung vor.

Warum berät die EUTB nicht im Widerspruchs-und Klageverfahren?

Es reicht nicht aus, dass es Rechte gibt; sie müssen auch nutzbar sein. Gerade die komplizierten Rechte des SGB IX mit Bezügen zu weiteren Gesetzbüchern, der Reform in vier Schritten und den Ermessensspielräumen der Leistungsträger machen es den Betroffenen nahezu unmöglich, ihre Rechte bis ins Detail zu kennen und damit auch einzufordern. Daher ist es unverständlich, dass die Förderrichtlinie zur Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung die Beratung und Begleitung Betroffener durch das Peer Counseling nun begrenzt:

"Eine rechtliche Beratung sowie eine Begleitung werden im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht geleistet".

Der Kern des Peer Counseling wird dadurch ausgehöhlt, nämlich die Unabhängigkeit und die Beratung im Sinne der Ratsuchenden. Viele wenden sich erst an eine Beratungsstelle, wenn sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben. Sie erhoffen sich vom Beratenden nicht mehr und nicht weniger als eine Aufklärung über geltendes Recht, eine Begleitung im Dschungel des Sozialrechts. Das sollte das BMAS unterstützen und nicht verbieten, zumal auch Selbsthilfeverbände durchaus über (behinderte) Juristinnen und Juristen verfügen, die sich bestens auskennen.



Antwort:

Ziel der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung ist es nicht, Rechtsberatung im Einzelfall zu leisten. Vielmehr geht es darum, die Beratungsangebote der Kostenträger und Leistungserbringer um ein von deren Interessen unabhängiges Angebot zu ergänzen (BT Drs.18/9522, S. 245 f.). Gegenstand der Beratung können beispielsweise die Aufklärung über das Leistungsspektrum der verschiedenen Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen bzw. der Gang des Verfahrens sein. Die EUTB kann über die den individuellen Teilhabebedarf deckenden Versorgungsangebote aufklären und darüber, bei welchem Rehabilitationsträger die entsprechende Leistung beantragt werden kann.

Niedrigschwelliges Angebot VOR Inanspruchnahme von LeistungenRechtsberatung ist den rechtsberatenden Berufen vorbehaltenMaterialien

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