Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 1.6

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.6

Rentenanspruch zwischen Werkstattbeschäftigten und Budget für Arbeit

Worin besteht der Unterschied beim Rentenanspruch zwischen Werkstattbeschäftigten und Beschäftigten im Budget für Arbeit?



Antwort:

Rente bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit

Zwischen Werkstattbeschäftigten und Beschäftigten im Budget für Arbeit gibt es Unterschiede in der Berechnung der Rentenansprüche, die letztlich zu unterschiedlichen Rentenhöhen führen können. Der Unterschied in der Rentenberechnung ergibt sich aufgrund einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage, also der beitragspflichtigen Einnahmen bei Versicherungspflichtigen (§ 161 Abs. 1 SGB VI).

Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) werden als beitragspflichtige Einnahmen mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies sind im Jahr 2018 monatlich 2.436 Euro. Der Durchschnittsverdienst in einer WfbM liegt bei rund 180 Euro. Für Beschäftigte im Budget für Arbeit wird hingegen das Bruttoentgelt als beitragspflichtige Einnahme und damit als Beitragsbemessungsgrundlage genutzt.

Da die Beitragsbemessungsgrundlage wiederum die wesentliche Basis zur Ermittlung der Entgeltpunkte darstellt (§ 70 Abs. 1 SGB VI), die ein wesentlicher Bestandteil zur letztlichen Berechnung der monatlichen Rentenhöhe sind (§ 64 SGB VI), kann die unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlage auch zu unterschiedlichen Rentenansprüchen führen. Ob diese Rentenansprüche im Budget für Arbeit höher oder geringer sein werden als bei Werkstattbeschäftigten, hängt somit letztlich von der Höhe des Bruttoentgelts des Budgetnehmers ab.
 

Downloads und Links

Ausgestaltung des Arbeitsvertrags im Budget für Arbeit

Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber geschlossen. Wie weit geht dabei die Beratungspflicht der Kommune, was die Ausgestaltung anbelangt? Sollten an den Arbeitsvertrag bestimmte Anforderungen gestellt werden (Nebenabreden o.ä.)? Und wenn ja, wie sollten diese aussehen?

Hintergrund bietet folgendes Beispiel:

  • Der Klient hat aufgrund seiner psychischen Erkrankung Ausfallzeiten. Es ist z.B. ein längerer Klinikaufenthalt von Nöten oder der Leistungsberechtigte hat eine Suchterkrankung und kommt alkoholisiert zur Arbeit. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht zu erfüllen und entsprechende Maßnahmen anzubieten. Dennoch sollte dem Arbeitgeber, wie auch dem Klienten die Möglichkeit gegeben werden, eine Art "Aufhebungsklausel" zu vereinbaren, wenn klar ist, dass die Maßnahme leider gescheitert ist und der Leistungsberechtigte am besten wieder in die Werkstatt zurückkehren sollte.

Im Rahmen eines normalen unbefristeten Arbeitsvertrages bestehen normale Kündigungsfristen. Es schließt auch den Anspruch auf Krankengeld und Lohngeltfortzahlungen etc. mit ein.
Welche Auswirkungen hätte dies für das Budget für Arbeit? Wie sollte daher der Arbeitsvertrag ausgestaltet sein um den Leistungsberechtigten und den Arbeitgeber zu schützen?



Antwort:

Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerrechte im Budget für Arbeit

Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen eines Budgets für Arbeit tätig werden, gehen einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber ein. Entsprechend gelten dieselben Arbeitnehmerrechte und -pflichten (mit Ausnahme der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung), die auch für Menschen ohne Behinderungen in einem Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Liegt darüber hinaus eine Schwerbehinderung vor, gelten zudem die Vorgaben des Schwerbehindertenrechts.

Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags im Rahmen eines Budgets für Arbeit sind in der Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe aufgeführt (u. a. Ort des Arbeitsplatzes, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Wochenstunden, Höhe Stundenlohn/Arbeitnehmer-Bruttolohn, Beschreibung der Tätigkeit, Ansprechpartner im Betrieb, Sozialversicherung) (BAGüS 2018: 15). Das Land Berlin hat in seinem Rundschreiben zum Budget für Arbeit ebenfalls festgelegt, dass bestimmte Inhalte im Arbeitsvertrag ersichtlich sein müssen (u.a. Name und Anschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, Ort des Arbeitsplatzes, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Wochenstunden, Höhe der Vergütung (Arbeitnehmerbrutto), Beschreibung der Tätigkeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Kollektivrechtliche Vereinbarungen (z.B. Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen)) (Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 2017).

Materialien

Gesetzliche Grundlagen für eine Fortführung von Zuverdienstprojekten

Derzeit werden viele Zuverdienstangebote für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII vorgehalten, worauf auch die Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zu Zuverdienstmöglichkeiten im Bereich des SGB XII vom 17. Juni 2009 hinweist. Diese gesetzliche Grundlage entfällt zum 01.01.2020 (s. Artikel 13 des BTHG). Welche Möglichkeiten bestehen, die sinnvollen Angebote, insbesondere für Menschen mit psychischen Behinderungen, weiterzuführen? Die BAGüS hat die Förderung von Zuverdienst in ihrer Orientierungshilfe zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen. Hier scheint sich eine deutliche Verschlechterung der Angebotsstruktur abzuzeichnen und niedrigschwellige, personenzentrierte Beschäftigungsmöglichkeiten wegzubrechen. 



Antwort:

Gesetzliche Grundlagen für eine Fortführung von Zuverdienstprojekten

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Zuverdienstprojekte können keine Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen (bzw. zu den im Rahmen des BTHG geschaffenen Alternativen, den anderen Leistungsanbietern, Budget für Arbeit) sein, wenn ihre Teilnehmer nicht „werkstattfähig“ sind, also außerstande sind, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, eine Beschäftigung folglich nur eine Hilfe zur Tagesstruktur ist (auch „Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetzt“ - Frage „Wa­rum wird nicht ei­ne recht­li­che Grund­la­ge für Zu­ver­dienst­pro­jek­te für Men­schen ge­schaf­fen, die nicht das Min­dest­maß an wirt­schaft­lich ver­wert­ba­rer Ar­beits­leis­tung er­brin­gen?“ - https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten.html -).

Sind die Teilnehmer werkstattfähig, bedarf es keiner spezifischen Regelung, weil es Fördermöglichkeiten gibt, wie Werkstätten für behinderte Menschen, Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen des Budgets für Arbeit. Eine Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit wäre aber eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, also eine Beschäftigung in einem Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Auch wenn bei einer Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit das rentenrechtliche Merkmal der „vollen Erwerbsminderung“ auch bei einer Beschäftigung von mehr als 15 Stunden bestehen bleibt, dürfte eine solche Beschäftigung für Teilnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wegen der Kürzung der Rente aufgrund des bezogenen Arbeitsentgeltes von geringerem Interesse sein.

Der angesprochenen Personengruppe dürften die Verbesserung der Fördermöglichkeiten in Inklusionsbetrieben zugutekommen (Aufnahme in die Zielgruppe, Herabsetzung des „Schwellenwertes“ von 15 auf 12 Stunden wöchentlich, um für schwerbehinderte Menschen dieser Zielgruppe Fördermöglichkeiten der Integrationsämter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu eröffnen, vgl. BT-Drucksache 18/5377 vom 2. Juli 2015 im Rahmen des 9. SGB II-Änderungsgesetzes, in Kraft seit dem 1. August 2016).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die bisherige gesetzliche Grundlage für die Zuverdienstprojekte (§ 56 SGB XII) bereits zum 1. Januar 2018 aufgehoben wurde (Artikel 12 BTHG).

Materialien

Markup-Template

%%%CONTENT%%%