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BTHG-Kompass 1.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.6

Behinderungsbegriff und Eingliederungshilfe

Zur Vollständigkeit der Antwort zum Behinderungsbegriff gehört aber auch, dass der neue Behinderungsbegriff für die Menschen mit Behinderungen nicht gilt, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen wollen oder müssen. Hier gilt der § 99 SGB IX mit seiner Bezugnahme auf § 53 SGB XII. 



Antwort:

Der neue Behinderungsbegriff nach § 2 Abs. 1 SGB IX stellt seit 1. Januar 2018 die gesetzliche Definition von Behinderung in Deutschland dar und gilt für alle Menschen mit Behinderungen. § 99 SGB IX n.F. beinhaltet keine Definition von Behinderung, sondern die Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus verweist § 53 Abs. 1 SGB XII auf Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und damit auch auf den neuen Behinderungsbegriff.

Neuer Behinderungsbegriff als gesetzliche Definition von Behinderung

Die ICF im BTHG

Ist die ICF im Rahmen des BTHG nur im Kontext der Bedarfsermittlung enthalten?



Antwort:

Nein. Neben der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX-neu, die durch ein Instrument zu erfolgen hat, das sich an der ICF orientiert, bildet die ICF zudem die Grundlage für den neuen Behinderungsbegriff. Ebenso wie im bio-psycho-sozialen Modell, das der ICF zugrundeliegt, definiert das BTHG in § 2 Abs. 1 SGB IX-neu Behinderung als Ergebnis der Wechselwirkung zwischen Gesundheitsproblem und den personen- und umweltbezogenen Kontextfaktoren (BT-Drs. 18/9522, S. 227). Damit wird zugleich der Bezug zum Behinderungsverständnis der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) deutlich (vgl. Präambel und Art. 1 UN-BRK).

ICF als Grundlage des neuen BehinderungsbegriffsICF und leistungsberechtigter Personenkreis

Darüber hinaus soll auch der noch zu definierende leistungsberechtigte Personenkreis in § 99 SGB IX-neu an der ICF und an den darin enthaltenen Lebensbereichen ausgerichtet werden. In den Jahren 2017 bis 2018 wird die Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe wissenschaftlich untersucht und in den Folgejahren 2019 bis 2021 modellhaft in den Bundesländern erprobt. Anhand der gewonnen Untersuchungsergebnisse wird der Gesetzgeber dann über die konkrete Fassung der Norm entscheiden.

Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren

Wie ist das Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren?



Antwort:

Bedarfsermittlung als Kern des Gesamtplanverfahrens

Die Bedarfsermittlung ist ein Bestandteil des Gesamtplanverfahrens und neben der Beratung der erste Schritt der Gesamtplanung. Die Bedarfsermittlung wird auch als "Herzstück" (Schartmann 2017: 7) und "unverzichtbarer Baustein" (BAGüS 2018: 11) des Gesamtplanverfahrens bezeichnet. Dabei enthält der Gesamtplan gemäß § 121 SGB IX-neu neben den Inhalten des Teilhabeplans nach § 19 SGB IX-neu „die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente“. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung wird anschließend zum Gegenstand der Leistungsplanung im Rahmen des Gesamt- bzw. Teilhabeplans.

Materialien

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