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Thema

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Fachdiskussion Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe

Durch das BTHG wurde die Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten zu einer personenzentrierten Leistung neu ausgerichtet. Teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit der Neuausrichtung der Leistungen nach dem Grundgedanken der Personenzentrierung mit.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Vom Bedarf zur Leistung: Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe Dokument öffnen

    Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

    Zeige 8 Einträge

    Beitrag #M1008

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3

    Wie kann ich den Bedarf erkennen und personenzentriert beraten, wenn jemand der deutschen Sprache nicht mächtig ist, der Reha-Träger aber die Kosten eines Dolmetschers verweigert, da lediglich Gebärdendolmetscher refinanziert werden?

    Beitrag #1000

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3

    In Umsetzung der UN-BRK soll die Leistungserbringung  nicht davon abhängig sein, welche Wohnform ein Mensch mit Behinderung wählt. Fach- und existenzsichernde Leistungen sind in der Konsequenz seit 1.1.20 voneinander getrennt. Seitdem gibt es "besondere Wohnformen" anstelle der ehemaligen Wohnheime. Menschen in "besonderen Wohnformen" erhalten zum Lebensunterhalt den Regelsatz der Bedarfsstufe 2 und zahlen seitdem Miete.

    Leistungsbezug nach dem SGB II ist gemäß § 7 Abs. 4 des SGB II aber weiterhin und trotz der durch die UN-BRK auferlegte Personenzentrierung ausgeschlossen für Menschen in besonderen Wohnformen, sofern sie nicht mindestens 15 Stunden pro Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig sind.

    Das noch recht frische Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3.9.20 (Az.: B 14 AS 41/19 R) hat diesen Grundsatz bestätigt. Es hat  - wie das vorinstanzliche LSG, nicht aber das erstinstanzliche SG - auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit mindestens 15 Wochenstunden zwingend abgestellt. Das Therapiekonzept einer "besonderen Wohnform" allein, welches eine solche Erwerbsfähigkeit theoretisch ermöglichte, reiche dafür nicht aus. Es gelte Leistungsausschluss nach dem SGB II,  solange der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration der hilfebedürftigen Personen inne habe und diese Zuordnung nicht durch tatsächliche Erwerbsfähigkeit widerlegt sei.

    Das Kriterium der "Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung" sei von hervorgehobener Bedeutung zur Zuordnung von in Einrichtungen lebenden Personen nach entweder SGB II oder SGB XII, und dies nach Anpassung des SGB II an das BTHG vom 23.12.16 (BGBl I 3234). Kennzeichnend dafür seien ein bestimmter Einfluss auf den Alltag, Elemente der begleitenden Kontrolle und Beobachtung mitsamt der dazu erforderlichen Ausstattung und auf Seiten der leistungsberechtigten Person ein entsprechend eingeschränktes Maß an autonomer Entscheidungsmöglichkeit, sich den Vorgaben der Einrichtung zu entziehen; auch ein zunehmendes Maß an Selbständigkeit lasse nicht die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers, der weiterhin jederzeit die Möglichkeit zur Intervention gehabt habe, entfallen.

    Im beklagten Fall reichten nicht einmal zwei von der Bewohnerin (einer Adaptionseinrichtung) durchgeführte Praktika aus, um in Leistungsanspruch nach dem SGB II zu gelangen, weil weder Arbeitsort, Arbeitszeit noch Entgelt den Bedingungen der Erwerbsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt entsprachen.

    Somit ergibt sich nach § 7 Abs. 4 SGB II weiterhin eine Diskrepanz zur geforderten individuellen Personenzentrierung, wenn zwar höchstrichterlich abgesegnet, vordergründig jedoch das allumfassende Betreuungskonzept der "besonderen Wohnform" als Kriterium für einen Leistungsausschluss nach dem SGB II herhält. Es wird nicht personenzentriert-individuell die Erwerbsfähigkeit bzw. -unfähigkeit festgestellt, sondern von vornherein impliziert. Auch die möglicherweise vielfältigen persönlichen Gründe, die womöglich vorübergehend den Einzug in eine "betreute Wohnform" begründen, spielen so keine Rolle. Leistungsbezieherinnen und - bezieher nach dem SGB II, die in eine "betreute Wohnform" einzuziehen gedenken, müssen dann einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, um die nachrangigen SGB XII-Leistungen in der "betreuten Wohnform" zu erhalten, mithin sich pauschal aus dem Kreis der Erwerbsfähigen verabschieden. Außer es wird zwingend sogleich weiter einer mindestens 15stündigen Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachgegangen.

    Beitrag #M1002

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 7

    Das BTHG sieht vor, die besonderen Wohnformen abzuschaffen. Wir erleben in der Beratung ständig, dass Menschen mit Behinderungen in eine eigene Wohnung mit Assistenz ziehen möchten, jedoch weder Wohnraum finden, noch der Leistungsträger die Kosten für eine behindertengerechte Wohnung finanzieren möchte. Das ist ein Dilemma. Wie kann mit dem Problem umgegangen werden?

    Beitrag #M1007

    Verfasser*in: Privatperson
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    im BTHG-Kompass beantwortet

    Bedarf für eine Nachtbereitschaft

    Wie kann beim Kostenträger ein Bedarf für eine Nachtbereitschaft begründet werden bzw. wie kann dieser am besten bewilligt werden? Unter welche Leistungen fällt der nächtliche Bedarf? Wer ist für die die Bewilligung des nächtlichen Bedarfs zuständig?

    Beitrag #M1006

    Verfasser*in: Privatperson
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    im BTHG-Kompass beantwortet

    Fahrtkostenerstattung im Rahmen von kompensatorischer Assistenz

    Wie erfolgt eine Kostenerstattung für entstandene Fahrtkosten im Rahmen von kompensatorischer Assistenz im Bereich des persönlichen Budgets? Wird diese dem Klienten durch den Leistungsanbieter in Rechnung gestellt, oder werden diese durch den Leistungsträger erstattet?

    Beitrag #M1005

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 4
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Befähigung zum Umgang mit digitalen Medien

    Zur Befähigung zum Umgang mit digitalen Medien: Der Leistungsträger hat bisher immer eine Kostenübernahme (Fachkräfte) abgelehnt, mit der Begründung, das sei keine Eingliederungshilfeleistung. Der Betroffene könne ja an der Volkshochschule einen Kurs belegen.

    Wie wird das nach der Umstellung des BTHG? Eigentlich sollte genau das eine wirksame Maßnahme zur Selbstbefähigung der Sozialen Teilhabe sein.

    Beitrag #M1001

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 5
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Verlegung in eine Pflegeeinrichtung gegen den Willen der leistungsberechtigten Person?

    Kann eine leistungsberechtigte Person, die in einer Einrichtung der EGH lebt, aufgrund des hohen Pflegebedarfs auch gegen ihren Willen in eine Pflegeinrichtung verlegt werden, wenn der bisherige Leistungserbringer der Person weiterhin Leistungen anbieten will?

    Beitrag #M1

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 10

    Ich bin gehörlos und wohne in NRW. Ich möchte gerne eine Arbeit in München finden, da dort meine Freundin wohnt. Ich habe bald ein Vorstellungsgespräch und benötige hierfür einen Gebärdendolmetscher. Wer kommt in diesem Fall für die Kosten auf und was muss ich konkret beantragen?

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