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Anmeldung bei der Minijobzentrale

BTHG-Kompass

Rechtliche Betreuung

Menschen mit Behinderungen erhalten seit dem 01.01.2020 ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den etwa notwendigen Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren.

Anmeldung bei der Minijobzentrale

Im Rahmen des BTHG wurde für eine Hilfsperson ein Minijob eingerichtet. Wer ist für die Anmeldung bei der Minijobzentrale und die weitere Abrechnung, für den Leistungsnachweis des Arbeitnehmers zuständig? Muss dies über das Betreuungsbüro laufen? Wer ist zuständig für Vergütung/Überweisung an den Arbeitnehmer?

Das Foto zeigt Rainer Sobota auf einer Diskussionsveranstaltung

© Martin Bischof

Rainer Sobota

Anmeldung bei der Minijobzentrale

Besteht ein persönliches Budget, muss der Budgetnehmer alle sich aus der Bewirtschaftung und der Ausführung ergebenden Verpflichtungen selbständig und selbstverantwortlich durchführen. Das bezieht sich ausdrücklich auch auf die Anmeldung bei der Minijobzentrale, der Führung von Leistungsnachweisen und der Überweisung von Lohn und Gehalt.

Kann der Budgetnehmer seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommen, hat er Anspruch auf Beratung und Unterstützung, die Teil des Persönlichen Budgets ist. Der Budgetnehmer kann sich vom Eingliederungshilfeträger unterstützen lassen, allerdings kann er sich auch von der EUTB, von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen unterstützen lassen (§ 106 Abs. 4 SGB IX). Es empfiehlt sich, die Frage der erforderlichen Unterstützung im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB IX insbesondere im Hinblick auf eine Ausführung als Persönliches Budget bei der Bedarfserhebung zu klären und ggf. als erforderlichen Bedarf festzustellen.

Ist ein Betreuer bestellt, liegt es im Ermessen des Betreuers, darüber zu entscheiden, in welcher Form und auf welche Art er seinen Klienten, in diesem Fall den Budgetnehmer, unterstützt. Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine „andere Hilfe“ (§ 1896 BGB), muss der Betreuer prüfen, ob die erforderliche Unterstützung ebenso gut durch diese andere Hilfe geleistet werden kann.

Der Betreuer hat unter der Voraussetzung, dass er den entsprechenden Aufgabenkreis vom Gericht übertragenen erhalten hat, entweder die Pflicht Ansprüche auf Leistungen vorrangiger Hilfsangebote durchzusetzen oder beim Fehlen dieser den Betreuten selbst bei den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu unterstützen.

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