Delegation von Aufgaben der rechtlichen Betreuung
Inwiefern darf der gesetzliche Betreuer seine Aufgaben an die Mitarbeiter der Eingliederungshilfe abgeben? Konkret: Ich arbeite in einem ambulant betreuten Wohnen. Darf mir der gesetzliche Betreuer beauftragen, dass ich mit dem Betreuten z. B. Informationsveranstaltungen besuchen? Oder zum Thema Gesundheitsfürsorge, begleite ich als Mitarbeiter den Betreuten zum OP-Vorgespräch oder muss das der gesetzliche Betreuer machen?
Delegation von Aufgaben der rechtlichen Betreuung
Antwort von Rainer Sobota:
Der rechtliche Betreuer kann und darf seine Aufgaben gar nicht an andere Personen abgeben. Es ist aber möglich, Aufgaben zu delegieren, also Dritte mit der Ausführung zu beauftragen. Die Verantwortung für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bleibt beim rechtlichen Betreuer.
Die Begleitung des Klienten beim Besuch einer Informationsveranstaltung gehört regelmäßig eher nicht zu den Aufgaben eines rechtlichen Betreuers. Das ist eine typische Aufgabe für Sozialarbeiter bzw. Assistenzen oder Pflegekräfte (soziale Dienste). Aufgabe des Betreuers ist es vielmehr, dafür Sorge zu tragen, dass der Klient diese Veranstaltung besuchen kann (genauer gesagt: Kenntnis von den dort vermittelten Informationen erhält). Wirken sich Krankheit/Behinderung im Kontext mit personen- oder umweltbedingten Barrieren beim Klienten so aus, dass er die Info-Veranstaltung nur mit Begleitung besuchen kann, ist die Begleitung durch einen sozialen Dienst die richtige Hilfe.
Für die Frage der Gesundheitssorge ist entscheidend, ob die Anwesenheit des Betreuers beim Aufklärungsgespräch erforderlich ist. Sie ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Klient in der Lage ist, den ärztlichen Ausführungen zu folgen und auf der Grundlage der Aufklärung und der eigenen Erfahrungen und Vorstellungen eine Entscheidung für sich zu treffen (einwilligungsfähg). Der Arzt muss also zunächst versuchen, seinen Patienten aufzuklären und von ihm eine Entscheidung bezüglich der vorgesehenen ärztlichen Maßnahme zu erreichen. Ist dies nicht möglich, muss er den Betreuer aufklären und von ihm eine Zustimmung oder Ablehnung erfragen.
Die Begleitung des Klienten bleibt aber Aufgabe des sozialen Dienstes.
Anmerkung: Denkbar wäre auch, der Klient erscheint zum Termin in Begleitung des sozialen Dienstes und der Betreuer ist gleichzeitig auch da.