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Aufgabenkreise bei der rechtlichen Betreuung

BTHG-Kompass

Rechtliche Betreuung

Menschen mit Behinderungen erhalten seit dem 01.01.2020 ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den etwa notwendigen Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren.

Aufgabenkreise bei der rechtliche Betreuung

Ist es aus Ihrer Sicht erforderlich, dass Betreuer für die "Aufgaben" des BTHG, wie die individuelle Bedarfsfeststellung – Gesamtplankonferenz – die Gesamtplanung – mit der Feststellung der Leistungen für die rechtlich betreute Person eines eigenen Aufgabenkreises der Eingliederungshilfe bedarf? Oder fallen diese Aufagben unter die Aufgabenkreise Gesundheit, Vermögen, Wohnungsangelegenheiten? Sprich: Welcher Aufgabenkreis deckt die Vertretung der rechtlich betreuten Person gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe aus Ihrer Sicht umfänglich ab?

Das Foto zeigt Rainer Sobota auf einer Diskussionsveranstaltung

© Martin Bischof

Aufgabenkreise bei der rechtliche Betreuung

Antwort von Rainer Sobota:

Die Aufgabenkreise bei der rechtlichen Betreuung sind als Überschriften für die Bereiche zu verstehen, in denen der rechtliche Betreuer seine Klienten gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf (§ 1896; 1902 BGB). Das Gericht ist gehalten, die Aufgabenkreise so deutlich und eingegrenzt wie möglich zu halten und gleichzeitig so umfassend zu formulieren, dass alle dazu zählenden Angelegenheiten davon abgeleitet werden können. Ein Aufgabenkreis umfasst also immer mehrere Angelegenheiten, bei denen voraussichtlich ein Vertretungsbedarf entstehen wird, der durch den Betreuer gedeckt werden muss. Aufgabenkreise sind nicht standardisiert. Sie sollen vielmehr die in der Betreuungszeit voraussichtlich entstehenden Vertretungsbedarfe des konkreten Falles abbilden. Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt, Unterbringung und Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sind jedoch Beispiele für gebräuchliche Aufgabenkreise. Der Letztgenannte ist nach Auffassung des BGH jedoch gar kein Aufgabenkreis und ergibt nur als Klarstellung für einen anderen Aufgabenkreis einen Sinn (siehe u.a. Begründung BGH-Beschluss XII ZB 324/14 vom 21. Januar 2015 R-Nr. 11).

Grob gesagt kann man davon ausgehen, dass „Vermögenssorge“ alle Angelegenheiten umfasst, die mit Geld zu tun haben, „Gesundheitssorge“ alle Angelegenheiten, die mit Gesundheit zu tun haben, und Wohnungsangelegenheiten alle Angelegenheiten, die mit dem Wohnen im Zusammenhang stehen. Würde man die Eingliederungshilfe mit abdecken wollen, wäre ein Aufgabenkreis „Angelegenheiten der sozialen Rehabilitation“ eine brauchbare und sinnvolle Bezeichnung. Da soziale Rehabilitationsangelegenheiten in den meisten Fällen auch mit anderen sozialen Leistungsansprüchen zusammentreffen, wäre es auch denkbar, „Sozialrechtsangelegenheiten“ als Aufgabenkreis zu bestimmen. Damit wären dann alle Sozialleistungen, die das SGB zu bieten hat, abgedeckt.

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