"Person des Vertrauens" und rechtliche Betreuung

BTHG-Kompass

Rechtliche Betreuung

Menschen mit Behinderungen erhalten seit dem 01.01.2020 ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den etwa notwendigen Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren.

"Person des Vertrauens" und rechtliche Betreuung

Ist es richtig, dass Person des Vertrauens und rechtlicher Betreuer auch zwei verschiedene Personen sein können? Manche Träger der Eingliederungshilfe sehen das anders.

"Person des Vertrauens" und rechtliche Betreuung

Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer im Gesamtplanverfahren ist in § 117 Abs. 5 SGB IX geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).

Rechtliche Betreuer können als gesetzliche Vertreter von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten. Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX).

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