Erhöhter Handlungsbedarf für Betreuerinnen und Betreuer?
Guten Tag, allerorten hört man, dass das BTHG einen erhöhten Handlungsbedarf für Betreuer mit sich bringen wird. Wie ist Ihre Einschätzung dazu? Was sind aus Ihrer Sicht die wesentlichen neuen Aufgaben von Betreuer/-innen? Vielen Dank
Ansprüche an rechtliche Betreuung steigen
Antwort von Rainer Sobota:
Ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt ist durch die Einführung des BTHG die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen zu stärken und für mehr Teilhabe zu sorgen. Das kommt nicht zuletzt schon im offiziellen Namen des Gesetzes zum Ausdruck. Es heißt: „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“.
Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns steht die Unterstützung der Klient/innen bei der Führung eines Lebens nach eigenen Wünschen und Vorstellungen (§ 1901 Abs. 2 BGB). Dazu stellen Betreuer/innen durch ihre Tätigkeit sicher, dass ihre Klient/innen ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auch ausüben können (Art. 12 UN-BRK).
Das BTHG formuliert Rechtsansprüche auf Hilfen und fordert gleichzeitig ein hohes Maß an Mitwirkung. Viele Verfahrensschritte bedürfen der Zustimmung des/der Leistungsberechtigten. Soweit bei Leistungsberechtigten, die eine/n Betreuer/in haben, die Fähigkeiten zur souveränen Mitwirkung am Verfahren der Leistungsgewährung und der Inanspruchnahme der Teilhabeleistungen beeinträchtigt sind, wird der/die Betreuer/in an der Seite des/der Leistungsberechtigten tätig und gleicht diese Beeinträchtigungen aus. Daraus ergibt sich der erhöhte Handlungsbedarf für Betreuer/innen durch das BTHG.
Von „neuen“ Aufgaben für Betreuer/innen würde ich nicht sprechen. Es sind „zusätzliche“ Aufgaben in dem Sinne, dass sie für diesen Personenkreis in der Form bisher nicht oder nicht in dem Ausmaß erforderlich waren.
Zu nennen sind hier im Wesentlichen zwei Punkte: Zum einen die unterstützenden Tätigkeiten, die sich aus der Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Leistungsberechtigten, die sich in einer besonderen Wohnform befinden, auftreten. Zum anderen die Aufgaben, die sich aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Beantragungs- und Bewilligungsverfahren für Teilhabeleistungen, dem Teilhabeplanverfahren (§ 19 SGB IX) bzw. dem Gesamtplanverfahren (§ 121 SGB IX), ergeben.