Leistungen für eine Budgetassistenz bei rechtlicher Betreuung

BTHG-Kompass

Rechtliche Betreuung

Menschen mit Behinderungen erhalten seit dem 01.01.2020 ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den etwa notwendigen Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren.

Leistungen für eine Budgetassistenz bei rechtlicher Betreuung

Kann ich für das persönliche Budget  Leistungen für eine Budgetassistenz bekommen obwohl ich einen rechtlichen Betreuer habe, der die finanziellen Angeleigenheiten erledigen soll? Schließt sich das aus?

Leistungen für eine Budgetassistenz bei rechtlicher Betreuung

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer haben gem. § 1901 Abs. 4 BGB innerhalb ihres Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Dies betrifft insbesondere auch die Unterstützung bei der Nutzung von Teilhabeleistungen.
Der Gesetzgeber hat zudem durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 nochmals die Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes durch Verankerung eines Vorrangs sozialrechtlicher Hilfen eben vor der rechtlichen Betreuung hervorgehoben. Die entsprechenden Regelungen im BGB und im neu geschaffenen Betreuungsorganisationsgesetz treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Eine Budgetassistenz ist je nach Rechtsauffassung entweder Bestandteil des individuell festgestellten Bedarfes oder ein separater Bedarf an erforderlicher Beratung und Unterstützung i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX.
Wenn also bei der Bedarfsermittlung entweder im Rahmen des individuell festzustellenden Teilhabebedarfes oder neben diesem ein Bedarf an Unterstützung und Beratung nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX festgestellt wird, müssen die Kosten der Budgetassistenz grundsätzlich übernommen werden.  Es besteht nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX aber ein Kostenvorbehalt. Danach soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. Ausnahmen von dieser Kostendeckelung in Form einer Überschreitung sind aber möglich, da die Höhe der im Sachleistungssystem entstehenden Kosten nach § 29 Abs. 2 Satz 7 eben nur nicht überschritten werden „soll“. Bei einer Sachleistungserbringung sind zudem die Kosten der Beratung und Unterstützung gar nicht immer ermittelbar, Verwaltungskosten werden bei der Leistungserbringung anders kalkuliert und sind auch nicht konkreter Bestandteil der Unterstützungsleistung.
Insgesamt steht eine rechtliche Betreuung einem Anspruch auf eine Teilhabeleistung in Form des Persönlichen Budgets sowie einem Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch eine Budgetassistenz nicht entgegen.

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