Umgang mit Geld als Assistenzleistung oder Aufgabe des Betreuers
Mit Einführung des BTHG wurde das Taschengeldkonto in den Einrichtungen abgeschafft. Der Betreute kann krankheitsbedingt die EC-Karte nicht nutzen (hebt bei Zahlungseingang die Überweisung ab und gibt das Geld aus). Ist es eine persönliche Assistenzleistung, den Betreuten regelmäßig mit Geld zu versorgen, oder ist dies Aufgabe des Betreuers?
Umgang mit Geld als Assistenzleistung oder Aufgabe des Betreuers
Durch die im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erfolgte Trennung der Fachleistung Eingliederungshilfe von den Grundsicherungsleistungen ist im Sinne einer personenzentrierten Leistung und zur Stärkung der Selbstbestimmung der betroffenen Menschen häufig die Einrichtung eines eigenen Kontos für die betroffene Person angezeigt. Ein Automatismus dahingehend, dass Einrichtungen ihre bis dahin erbrachte Leistung der Geldverwaltung einfach einstellen, ist problematisch und findet im BTHG auch keine Rechtsgrundlage. Der konkrete Leistungsinhalt ergibt sich aus dem zivilrechtlichen Vertrag der leistungsempfangenden Person mit der Einrichtung als Leistungserbringer und aus der nach § 125 SGB IX geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen Eingliederungshilfeträger und -erbringer. Welche Leistungen von einer Assistenz nach SGB IX erbracht werden ist ebenfalls Inhalt einer Leistungsvereinbarung, die zwischen Eingliederungshilfeträger und Erbringer der Assistenzleistung geschlossen wird. Eine rechtliche Betreuung und die im Rahmen dieser erforderlichen Tätigkeiten sind subsidiär zu Eingliederungshilfeleistungen. Dies ist durch die letzte Betreuungsrechtsreform nochmals vom Gesetzgeber unterstrichen worden. Durch die rechtliche Betreuung wird die betroffene Person unterstützt, indem beispielsweise eine Geldeinteilung organisiert wird, die tatsächliche Geldeinteilung erfolgt dann über einen Leistungserbringer (bspw. eine Einrichtung oder eine Assistenz). Wenn keine der beiden Leistungserbringer diese Leistung anbietet muss im Rahmen einer Überprüfung und ggf. Abänderung des Gesamtplanes der Bedarf dann durch andere Leistungsanbieter gedeckt werden.