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Muss die Eingliederungshilfe Versicherungslücken schließen?
Träger der Eingliederungshilfe werden in einzelnen Fällen von Betroffenen, die in privaten Krankenkassen versichert sind, mit Forderungen auf bestimmte Leistungen …
BTHG-Kompass
Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie existenzsichernde Leistungen (Krankengeld) und anderere ergänzende Leistungen. Leistungsberechtigt kann nur sein, wer Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied eines in Deutschland zugelassenen Krankenversicherers ist, §§ 5 bis 10 SGB V. Leistungsbeschränkungen und Leistungsausschlüsse sind in den §§ 52 und 52a SGB V geregelt. Auch bei „Ruhen“ des Leistungsanspruchs unter den Voraussetzungen des § 16 SGB V erhalten Versicherte keine bzw. nur auf notfallmäßge Behandlung beschränkte Leistungen.
Träger der Eingliederungshilfe werden in einzelnen Fällen von Betroffenen, die in privaten Krankenkassen versichert sind, mit Forderungen auf bestimmte Leistungen …