Zugang zum Budget für Arbeit
Im § 58 SGB IX steht unter Absatz 1 folgender Satz: „[…] hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat“.
Aus meiner Sicht trifft dies auf Menschen zu, die nach längerem Arbeitsleben den Weg in die Werkstatt gehen wollen und damit den Berufsbildungsbereich nicht mehr durchlaufen müssen. Im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit stellt sich die Frage, ob dieser Satz auch für Menschen gilt, die noch nie in eine Werkstatt waren, aber bereits über längere unterstütze Praktika z.B. im Rahmen einer "Unterstützten Beschäftigung" die erforderliche Leistungsfähigkeit erworben haben. Dies wird aktuell in Bayern eher kritisch diskutiert. Aus meiner Sicht müsste dies aber doch im Sinne des Gesetztes sein. Ansonsten müssten alle Menschen in die WfbM (Berufsbildungsbereich), bevor sie die Möglichkeit des Budgets für Arbeit nutzen könnten, obwohl sie bereits einen Arbeitgeber haben, der sie beschäftigen würde.
Berufliche Bildung als Voraussetzung für ein Budget für Arbeit – Grundsatz und Ausnahmeregelung
Da das Budget für Arbeit für Menschen mit Behinderungen gedacht ist, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM haben, muss in der Regel der Beschäftigung eine berufliche Bildung vorausgegangen sein. Das BTHG sieht hierbei eine Ausnahmeregelung vor, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat (§ 58 SGB IX).
Darüber hinaus enthält das BTHG keine Präzisierung dahingehend, durch welche Art der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die erforderliche Leistungsfähigkeit zu erwerben ist. Entscheidend ist vielmehr die für die jeweilige Beschäftigung individuell notwendige Leistungsfähigkeit.
Alternativen zum Berufsbildungsbereich der WfbM
Andere Leistungsanbieter § 60 SGB IX
In den Fällen, in denen die erforderliche Leistungsfähigkeit nicht vorhanden ist, muss der Mensch mit Behinderungen nicht zwangsläufig in eine WfbM, um die Möglichkeit auf ein Budget für Arbeit zu erhalten. Vielmehr wurde gerade durch das BTHG mit anderen Leistungsanbietern eine Alternative geschaffen, um auch den Berufsbildungsbereich außerhalb einer WfbM zu absolvieren.
Dem kommt auch zugute, dass die meisten bislang zugelassenen anderen Leistungsanbieter im Berufsbildungsbereich tätig sind (Umsetzungsbegleitung BTHG 2019).
Budget für Ausbildung § 61a SGB IX
Zudem wurde zum 1. Januar 2020 eine weitere Alternative für Menschen mit Behinderungen zum Berufsbildungsbereich der WfbM geschaffen. Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB IX haben und mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis (z. B. nach BBiG, HwO) abschließen, erhalten ein Budget für Ausbildung.
Bisher hatten Menschen mit Behinderungen, die werkstattberechtigt sind, häufig nur die Möglichkeit Leistungen zur beruflichen Bildung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch zu nehmen. Jedoch erwerben sie mit dieser beruflichen Bildungsmaßnahme keinen anerkannten Berufsabschluss. Das Budget für Ausbildung soll diesen Menschen mit Behinderungen eine reguläre Ausbildung ermöglichen und somit den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern.
Materialien
- Umsetzungsbegleitung BTHG (2019): Erfahrungsberichte anderer Leistungsanbieter. Link zur Webseite (Stand 02.10.2019).