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Gesetzliche Grundlage der "sonstigen Beschäftigungsstätte" § 56 SGB XII

BTHG-Kompass

Andere Leistungsanbieter

Andere Leistungsanbieter bieten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen in den Bereichen berufliche Bildung oder Beschäftigung an und sollen das Angebot außerhalb der Werkstätten für behinderte Menschen ergänzen.

Gesetzliche Grundlage der "sonstigen Beschäftigungsstätte" § 56 SGB XII

Der § 56 SGB XII ist weggefallen. Heißt das, es gibt die "sonstige Beschäftigungsstätte" nicht mehr?

Wegfall der gesetzlichen Grundlage für "sonstige Beschäftigungsstätten" § 56 SGB XII

Mit der Einführung des BTHG ist die rechtliche Grundlage (§ 56 SGB XII) der „Sonstigen Beschäftigungsstätten“ weggefallen (Art.12 Nr.1 BTHG). Sonstige Beschäftigungsstätten stellten ein Alternativangebot zur WfbM dar. Besonders für psychisch Kranke war das Angebot attraktiv, da die Einrichtungen keiner Aufnahmepflicht unterlagen und sich so bezüglich ihrer Klienten spezialisieren konnten. Des Weiteren waren die Arbeitsanforderungen unterhalb der WfbM angesiedelt. Sie benötigten außerdem keine förmliche Anerkennung (Bauer 2020).
Durch den Wegfall des § 56 SGB XII müssen sich entsprechende Einrichtung umorientieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen anderer Leistungsanbieter ähneln sich mit denen der sonstigen Beschäftigungsstätten.
Als Praxisbeispiel ist an dieser Stelle die virtuelle Werkstatt der Saarland Heilstätten GmbH zu nennen. Wie im Rahmen des Webinars „Andere Leistungsanbieter“ berichtet, entfällt die rechtliche Grundlage der virtuellen Werkstatt als sonstige Beschäftigungsstätte mit dem Wegfall des § 56 SGB XII zum Ende des Jahres 2019. Der zuständige Eingliederungshilfeträger, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarland, ging dabei aktiv auf die virtuelle Werkstatt zu und empfahl dieser, sich als anderer Leistungsanbieter zu bewerben (Umsetzungsbegleitung BTHG 2019).

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