Persönliches Budget und Betreuungsrecht
Kann eine rechtliche Betreuerin/ein rechtlicher Betreuer gleichzeitig auch Erbringerin/Erbringer von Teilhabeleistungen sein, die durch ein persönliches Budget finanziert werden?
Persönliches Budget und Betreuungsrecht
Wenn Teilhabeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden, ist keine Vereinbarung nach § 125 SGB IX zwischen Eingliederungshilfeträger und Leistungserbringer erforderlich.
Grundsätzlich können sogar Familienangehörige diese Leistung erbringen und über das Persönliche Budget finanziert erhalten, soweit die Leistung nicht bereits durch gesetzliche Beistandspflichten gedeckt ist.
Daher sollte es grundsätzlich möglich sein, dass auch eine rechtliche Betreuerin/ein rechtlicher Betreuer als Leistungserbringer in Betracht kommt.
Allerdings besteht für rechtliche Betreuer/innen gemäß §§ 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB das zivilrechtliche Verbot von Insichgeschäften. Dies bedeutet, dass ein/e rechtliche/r Betreuer/in sich nicht bei Rechtsgeschäften mit sich selbst vertreten kann. Das Selbstkontrahieren sowie eine Mehrfachvertretung sind ausgeschlossen. Darauf weisen diese Vorschriften ausdrücklich hin. Dies bedeutet, dass ein/e rechtliche/r Betreuer/in als Vertreter/in der/des Betreuten nicht mit sich selbst Rechtsgeschäfte, z. B. Verträge, schließen kann. Da Grundlage der Leistungserbringung beim Persönlichen Budget und deren Honorierung stets ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen budgetnehmender Person und leistungserbringender Person ist, würde es sich um ein unzulässiges Insichgeschäft handeln, soweit die rechtliche Betreuerin/der rechtliche Betreuer für beide Vertragsparteien unterzeichnet.