Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII bei Vorliegen eines Pflegegrades

BTHG-Kompass

Eingliederungshilfe - Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen stehen häufig Ansprüche sowohl aus dem Leistungssystem der Eingliederungshilfe (bislang SGB XII) als auch aus dem System der Kinder-und Jugendhilfe zu. Die Einzelheiten dieses Zusammenspiels und die Abgrenzung der Zuständigkeiten sind häufig umstritten.

Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII bei Vorliegen eines Pflegegrades

Ist das Vorliegen eines Pflegegrades 3 zwingend ein Ausschlusskriterium, um Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII zu erhalten?

Eine Grundschülerin mit der Diagnose ADHS, die aufgrund dieser seelischen Störung einen Pflegegrad hat, begehrt Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII in Form eines Integrationshelfers. Eine Teilhabebeeinträchtigung ist in keinem Bereich zu erkennen, so dass der Antrag abgelehnt wurde.

Ein Widerspruch verweist auf den Pflegegrad und die Notwendigkeit, die seelische Behinderung durch einen Integrationshelfer entgegen zu wirken.

Ist der Antrag aufgrund des Pflegegrades an den Träger der Eingliederungshilfe weiterzuleiten?

Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII bei Vorliegen eines Pflegegrades

Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI bleiben die Rehabilitationsleistungen des SGB VIII, mithin die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, unberührt; sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung ausdrücklich nicht nachrangig, vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, der gegenüber § 13 SGB XI eine tatbestandliche Erweiterung enthält, dürfen Leistungen des SGB XI nicht deshalb versagt werden, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Handelt es sich daher um einen Pflegebedarf, so sind die Leistungen des SGB XI gegenüber der Jugendhilfe vorrangig zu erbringen.

Als Ausnahme bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI i.V.m. § 71 SGB XI, dass die notwendigen Hilfen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe auch die Pflegeleistungen umfassen. Erbrachte Pflegeleistungen  werden die in diesen Einrichtungen nach § 43a SGB XI pauschal abgegolten.         

Für die Frage eine Vor- oder Nachrangs  ist allerdings Voraussetzung, dass Leistungskongruenz besteht.

Die Eingliederung bezieht sich neben den rein medizinischen und beruflichen Anteilen der Hilfe auch auf eine soziale Teilhabe, d.h. auf das gesamte Lebensumfeld des behinderten Menschen, seine Frühförderung und Elementarerziehung, auf die Vorbereitung und Ermöglichung des Schul- und Hochschulbesuchs, auf Freizeit- und Sportangebote, auf die Förderung von Ausbildung, Beruf und die Teilnahme am öffentlichen Leben, auch durch persönliche Assistenzangebote, auf die Beratung und psychosoziale Unterstützung des behinderten Menschen und seiner Familie bis hin zu den Hilfen für das Wohnen im Rahmen offener Hilfen außerhalb stationärer Einrichtungen (§ 35a Abs. 3 SGB VIII, §§ 77, 78, 113 SGB IX).

Dagegen ist die Pflege trotz des mittlerweile offeneren Pflegebedürftigkeitsbegriffs tendenziell weiterhin am Maßstab von Verrichtungsdefiziten (§ 14 SGB XI) orientiert und will grundsätzlich auch nur hier einen Ausgleich schaffen. Insofern sind die Eingliederungshilfen umfassender als die Pflegehilfen, konzentrieren sich nicht nur auf funktionale Einschränkungen im Sinne einer spezifischen Gebrechlichkeitspflege, sondern auch und vor allem auf die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe.

Daher sind selbst  bei einem hohen Grad der Pflegebedürftigkeit Eingliederungshilfeleistungen nicht ausgeschlossen.

(vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 10 SGB VIII, Stand: 05.07.2021, Rn. 42)

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