Abgrenzung Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII und Gutachten nach § 17 SGb IX

BTHG-Kompass

Eingliederungshilfe - Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen stehen häufig Ansprüche sowohl aus dem Leistungssystem der Eingliederungshilfe (bislang SGB XII) als auch aus dem System der Kinder-und Jugendhilfe zu. Die Einzelheiten dieses Zusammenspiels und die Abgrenzung der Zuständigkeiten sind häufig umstritten.

Abgrenzung Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII und Gutachten nach § 17 SGB IX

Wenn die Stellungnahme grundsätzlich ausreicht, wann ist dann ein Gutachten im Sinne des SGB IX erforderlich?

Christoph Grünenwald

Abgrenzung Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII und Gutachten nach § 17 SGB IX

Ein Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wird dadurch begründet, dass der sog. zweigliedrige Behinderungsbegriff des § 35a Abs. 1 SGB VIII erfüllt ist. Eines dieser Elemente ist nach § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII, dass die seelische Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dazu hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einer Fachperson nach § 35a Abs. 1a S. 1 SGB VIII eine Stellungnahme einzuholen. Nach dem Gesetzeswortlaut hat sich diese Stellungnahme lediglich auf die Frage der Abweichung der seelischen Gesundheit (§ 35a Abs. 1a S. 1 SGB VIII) und zusätzlich auf die Frage, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht (§ 35a Abs. 1a S. 3 SGB VIII), zu beschränken. Ein Gutachten nach § 17 SGB IX hingegen bezieht sich auf den gesamten Rehabilitationsbedarf und bezieht damit auch Teilhabebeeintächtigungen ein (vgl. dazu: Grünenwald/Rössel JAmt 2019, 598, 600). Insofern handelt es sich bei der Stellungnahme nach § 35a SGB VIII nicht um ein Gutachten im Sinne des § 17 SGB IX.

Nach den vorstehenden Ausführungen bleiben für den Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII zweierlei Möglichkeiten ein Gutachten nach § 17 SGB IX anzufordern. Zum einen kann es naheliegen bei besonders komplexen Bedarfen zusätzlich zur sozialpädagogischen Diagnostik zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten einzuholen. Zum anderen kann es sich anbieten, sofern ausnahmsweise eine Leistungsgewährung nach einem anderen Leistungsgesetz als leistender Rehabilitationsträger erforderlich ist, dass zu diesen Bedarfen ein Gutachten eingeholt wird.

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