Leistungen der Grundsicherung in der stationären Jugendhilfe

BTHG-Kompass

Eingliederungshilfe - Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen stehen häufig Ansprüche sowohl aus dem Leistungssystem der Eingliederungshilfe (bislang SGB XII) als auch aus dem System der Kinder-und Jugendhilfe zu. Die Einzelheiten dieses Zusammenspiels und die Abgrenzung der Zuständigkeiten sind häufig umstritten.

Christoph Grünenwald

Leistungen der Grundsicherung in der stationären Jugendhilfe

Wie verhält sich die Hilfe für junge Volljährige nach (Leistungsberechtigung nach § 35a SGB VIII) in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit deren Anspruch auch Grundsicherung nach SGB XII?

Christoph Grünenwald

Leistungen der Grundsicherung in der stationären Jugendhilfe

Soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im stationären Bereich eine Leistung erbringt, sind die existenzsichernden Leistungen als Annex nach§§ 39, 40 SGB VIII umfasst. Diese Leistungen sind vorrangig vor Leistungen des SGB XII(§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die Trä­ger der öffentlichen Jugendhilfe tragen diese Kosten unabhängig von der Kostenheranzie­hung (§ 91 Abs. 5 SGB VIII). Grundsicherung ist weder von vornherein, unabhängig von der Kostenheranziehung nach § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII einzusetzen (vgl. dazu: Winkler in BeckOK SozR, SGB VIII,§ 93 Rn. 4) noch auf Ebene der Kostenheranziehung nach dem SGB VIII zu beantragen.

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