Leistungen der Grundsicherung in der stationären Jugendhilfe
Wie verhält sich die Hilfe für junge Volljährige nach (Leistungsberechtigung nach § 35a SGB VIII) in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit deren Anspruch auch Grundsicherung nach SGB XII?
Leistungen der Grundsicherung in der stationären Jugendhilfe
Soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im stationären Bereich eine Leistung erbringt, sind die existenzsichernden Leistungen als Annex nach§§ 39, 40 SGB VIII umfasst. Diese Leistungen sind vorrangig vor Leistungen des SGB XII(§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen diese Kosten unabhängig von der Kostenheranziehung (§ 91 Abs. 5 SGB VIII). Grundsicherung ist weder von vornherein, unabhängig von der Kostenheranziehung nach § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII einzusetzen (vgl. dazu: Winkler in BeckOK SozR, SGB VIII,§ 93 Rn. 4) noch auf Ebene der Kostenheranziehung nach dem SGB VIII zu beantragen.