Leistungen der Grundsicherung
Wer zahlt die existenzsichernden Leistungen? Muss Grundsicherung beantragt werden?
Leistungen der Grundsicherung
Soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im stationären Bereich eine Leistung erbringt, sind die existenzsichernden Leistungen als Annex nach§§ 39, 40 SGB VIII umfasst. Diese Leistungen sind vorrangig vor Leistungen des SGB XII (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen diese Kosten unabhängig von der Kostenheranziehung (§ 91 Abs. 5 SGB VIII). Grundsicherung ist weder von vornherein, unabhängig von der Kostenheranziehung nach§ 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII einzusetzen (vgl. dazu: Winkler in BeckOK SozR, SGB VIII,§ 93 Rn. 4) noch auf Ebene der Kostenheranziehung nach dem SGB VIII zu beantragen.