Abgrenzung Assistenzleitungen nach SGB IX und Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII
Eine junge Mutter erhält SGB IX Leistungen in Form von qualifizierter Assistenz- es wird ein Bedarf an Unterstützung an Hilfen zur Erziehung gesehen. Welcher Träger kann/ soll / muss leisten für diesen Bedarf? SGB VIII oder SGB IX?
Abgrenzung der Leistungen nach dem SGB IX von den Leistungen nach dem SGB VIII
Die Beantwortung dieser Frage verlangt eine vertiefte Prüfung im Einzelfall.
Für die Abgrenzung der Leistungen des SGB VIII zu Leistungen anderer Teile des Sozialgesetzbuchs enthält§ 10 SGB VIII die Kollisionsregeln. Zum Eingreifen des§ 10 SGB VIII muss bei beiden infrage stehenden Leistungen ein Leistungsanspruch bestehen (d.h. die Leistungsvoraussetzungen aus unterschiedlichen Teilen des SGB müssen erfüllt sein) und beide Leistungen müssen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein (vgl. beispielhaft: BVerwG 19.10.2011 - 5 C
6/11). Im Einzelfall müssen die Leistungsvoraussetzungen der Hilfe zur Erziehung nach§ 27 SGB VIII und des§ 99 SGB IX erfüllt sein. Davon ist nach dem Sachverhalt auszugehen. Insofern bedarf es eines abstrakten Vergleichs der beiden konkreten Leistungen.
Mit der Reformstufe 3 des BTHG wurden Assistenzleistungen erstmals im Leistungskatalog der Eingliederungshilfe explizit geregelt. Zuvor wurden Assistenzleistungen im Rahmen des offenen Leistungskatalogs nach§ 55 SGB IX a.F. gewährt. Assistenzleistungen umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder(§§ 113 Abs. 3, 78 Abs. 3 SGB IX). Der Gesetzgeber benennt hierbei zwei Kategorien: Elternassistenz und begleitete Elternschaft (BT-Drs. 18/9522, 263). Bei der Elternassistenz handelt es sich um einfache Assistenzleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen (BT-Drs. 18/9522, 263). Einfache Assistenzleistungen umfassen die vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB IX). Begleitete Elternschaft hingegen ist ein Fall der qualifizierten Assistenz und umfasst die pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle (BT-Drs. 18/9522, 263). Insofern sind die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung umfasst (§ 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB IX). Die Abgrenzung dazu ist anhand der konkreten Form in der Hilfe zur Erziehung (vgl.§ 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII) vorzunehmen. Zu Abgrenzung zur sozialpädagogischen Familienhilfe vgl. Verlinkung zu Frage M9865 der Schnittstellenonlinediskussion
Die Leistungen nach dem SGB VIII gehen im Grundsatz den Leistungen nach dem SGB IX und XII vor(§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Abweichend davon gehen Leistungen der Eingliederungshilfe (Teil 2 SGB IX) für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach SGB VIII vor(§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Junge Menschen in diesem Sinne sind Personen die noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Sofern die Mutter mehrere Behinderungsarten aufweist und die Hilfebedarfe nicht eindeutig von einander abgrenzbar sind, gilt auch § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII (VGH Bayern 24.02.2014 - 12 ZB 12.715).
Konkret geht es um einen Fall betreffend das „Landhaus am Pfaffenwinkel", einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Erwachsene von sechzehn bis fünfundzwanzig Jahren. Bislang waren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Jugendämter, ab dem 21. Lebensjahr die überörtlichen Sozialhilfeträger für Kostenübernahmen zuständig. Mit Inkrafttreten des BTHG zum 01.01. 2020 habe der Bezirk Schwaben das „Landhaus am Pfaffenwinkel" zur Jugend hilfeeinrichtung erklärt, und somit seien Kostenübernahmen für Patienten ab den 21. Lebensjahr nicht mehr möglich. Gerne möchte ich den entsprechenden Textabschnitt dazu im BTHG nachlesen, und bitte Sie um Hilfestellung bei der Suche danach
Das Vertragsrecht des Teil 2 SGB IX enthält Sonderregelungen für Vereinbarungen zur Leistungserbringung an minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen. Diese gelten auch unter den Voraussetzungen des § 134 Abs. 3 SGB IX für Einrichtungen für volljährige Leistungsberechtigte. Möglicherweise wurde im Rahmen von Vertragsverhandlungen die Leistungsvereinbarung und die Konzeption der Einrichtung verändert. Dies lässt sich von hieraus ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts nicht beantworten.