Leistungsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII
Muss eine Leistung nach § 35a SGB VIII vorliegen, damit eine Gewährung einer Leistung nach SGB IX infrage kommt?
Leistungsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII
Die Voraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe enthält das jeweilige Leistungsgesetz (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Das Leistungsgesetz des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist das SGB VIII. Der Leistungskatalog der Leistungen zur Teilhabe ist zentral in Teil 1 SGB IX für alle Rehabilitationsbereiche geregelt, soweit die Rehabilitationsträger abweichende Leistungen erbringen, werden diese in den jeweiligen Leistungsgesetzen geregelt (BT-Drs. 18/9522, 192). Dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IX, wonach die Vorschriften in Teil 1 SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe gelten, soweit sich aus den Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. In § 35a Abs. 3 SGB VIII ist ein abweichender Verweis auf den Leistungskatalog der Eingliederungshilfe in Teil 2 SGB IX enthalten. Dieser Verweis gilt auch im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 2 VIII. Die anderen Leistungsvorschriften des SGB VIII verweisen nicht auf das SGB IX (vgl. z.B. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII: „Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt“). Im Rahmen des SGB VIII können Leistungen zur Teilhabe im Sinne des SGB IX lediglich als Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII oder als Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung nach §§ 41, 35a SGB VIII erbracht werden.