Zuständigkeitswechsel und Inobhutnahme
Bisher wurde bis zur Klärung einer Zuständigkeit (Träger bei wechselnder Zuständigkeit (stat. Hilfe §42 SGB VIII)) der §43 SGB I herangezogen. Gilt das noch?
Zuständigkeitswechsel und Inobhutnahme
§ 42 SGB VIII regelt die Inobhutnahme. Die Inobhutnahme ist eine andere Aufgabe des SGB VIII (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) und keine Leistung. Sie ist Ausprägung des staatlichen Wächteramts der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art. 6 GG. Die anderen Aufgaben sind gemeinhin keine Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I, auch wenn die anderen Aufgaben vielfach Dienstleistungsfunktionen enthalten (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, § 2 Rn. 13). § 43 SGB I (vorläufige Leistungsgewährung bei unklarer sachlicher Zuständigkeit) findet nur Anwendung bei Sozialleistungen.
Eine Inobhutnahme wird beendet durch die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII). Diese Hilfeformen können alle Sozialleistungen des gesamten Sozialgesetzbuchs sein, die vor dem Hintergrund der der Inobhutnahme zugrunde liegenden Gefährdung gewährt werden (Schmidt in BeckOGK, SGB VIII, § 42 Rn. 168). Eine Anwendung des § 43 SGB I bedarf es in dieser Situation nicht, da die Inobhutnahme erst nach der Entscheidung über eine entsprechende Hilfe beendet wird. Daher dürfte keine Hilfelücke vorhanden sein und die Notwendigkeit einer vorläufigen Leistungsgewährung nicht bestehen.
Anders gestaltet sich die Lage, bei Übergang vom Leistungssystem des SGB VIII gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII (außerhalb von § 35a und § 41, 35a SGB VIII) in das Leistungssystem der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX. Bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ist § 43 SGB I nicht anzuwenden (§ 24 S. 3 SGB IX). Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass im Falle streitiger Zuständigkeit insoweit die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung (§§ 14, 15 SGB IX) und Kostenerstattung (§ 16 SGB IX) zwischen Rehabilitationsträgern vorgehen (BT-Drs. 18/9522, 243).