Abgrenzung Elternassistenz und Hilfe zur Erziehung
Kann Elternassistenz Hilfe zur Erziehung sein? Erfolgt ggf. eine "Fallübergabe" der Träger untereinander oder gibt es hier eine Regelungslücke?
Abgrenzung Elternassistenz und Hilfe zur Erziehung
Zur Beantwortung der Anfrage wird davon ausgegangen, dass Elternassistenz in der Ausformung des § 78 SGB IX gemeint ist.
Voraussetzung der Hilfe zur Erziehung ist nach § 27 Abs. 1 SGB VIII u.a., dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (sog. erzieherischer Bedarf). Zur Bewertung dieser Voraussetzung wird auf das allgemeine Erziehungsziel des SGB VIII in § 1 Abs. 1 SGB VIII abgestellt, gemeint ist die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. In welcher Form die Hilfe zur Erziehung zu gewähren ist, ist anhand des festgestellten erzieherischen Bedarfs im Einzelfall zu entscheiden (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach der Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII erbracht (§ 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Das Wort „insbesondere“ weist daraufhin, dass es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII lässt insofern die Gewährung von Hilfe zur Erziehung auch in einer nicht im Gesetz genannten Form zu. Die Zuordnung zum Katalog der Hilfe zur Erziehung erfordert jedoch, dass es sich um sozialpädagogische Leistungen handelt, die zielorientiert für spezifische Problemlagen einsetzbar sind, um den erzieherischen Bedarf zu decken (Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII § 27 Rn. 44). Vor dem Rückgriff auf im Gesetz nicht genannte Leistungsformen sind zunächst die im Gesetz niedergelegten Hilfeformen eingängig zu prüfen (Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII § 27 Rn. 38). Elternassistenz ist in den §§ 28 bis 35 SGB VIII nicht enthalten (vgl. Abgrenzung der Elternassistenz zur sozialpädagogischen Familienhilfe vgl. M9865). Zwar könnte eine Zuordnung von Assistenzleistungen zur Hilfe zur Erziehung, durch die nicht abschließende Aufzählung, denkbar sein, jedoch erscheint im Einzelfall die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII als Alternative in Betracht zu kommen. Insofern ist die Möglichkeit der Zuordnung von Elternassistenz zur Hilfe zur Erziehung zweifelhaft.